Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.4 Fortbildungskosten / Kindergeld / Zeile 47

Anlage N

♦   Fortbildungskosten / Kindergeld

Unabhängig davon, ob das Kind in seiner eigenen Steuererklärung Fortbildungskosten absetzen kann, weil es eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium absolviert, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen oder Kinderermäßigung über die Steuer erhalten. Für das Kind werden Kindergeld oder Kinderfreibeträge gewährt unter der Voraussetzung, dass sich das Kind noch in Berufsausbildung (auch in der zweiten) befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Aber: Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung besteht indessen die Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich finanziell selbst zu unterhalten. Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Dies ist nicht der Fall, wenn

a) die regelmäßige Arbeitszeit pro Woche nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder

b) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder

c) ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.

Unter einer dieser Voraussetzungen wird also auch nach Abschluss der ersten Berufsausbildung den Eltern weiterhin Kindergeld gezahlt oder Kinderermäßigung gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Beispiel  

Ein Kind (22 J.) nimmt nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Bankkaufmann ein BWL-Studium auf. Seinen erlernten Beruf übt das Kind weiterhin 16 Stunden wöchentlich in einer örtlichen Bankfiliale aus.

Die Eltern haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder Kinderermäßigung, weil das Kind nach Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung begonnen hat und dabei nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.