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Anlage N
♦ Abschreibung / AfA für Arbeitsmittel
Die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel, deren Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr beträgt, können nur in Höhe der auf ein Jahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wirtschaftsgüter gelten als Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, wenn der private Nutzungsanteil etwa 10 % nicht übersteigt (BFH Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01). Andernfalls wird das Arbeitsmittel gemischt genutzt mit der Folge, dass nur der berufliche Nutzungsanteil als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Geringwertige Wirtschaftsgüter / Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto betragen, können im Jahr der Ausgabe in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Höherwertige Wirtschaftsgüter / Arbeitsmittel
Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 € netto, müssen die Anschaffungskosten durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer - linear - verteilt werden. Werden solche Arbeitsmittel im Laufe eines Kalenderjahres angeschafft, kann nur der auf die Nutzungsdauer aufgeteilte zeitanteilige Jahresbetrag abgezogen werden (§ 7 Abs. 1 EStG).
Eine außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. durch Beschädigung oder Zerstörung) oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (z. B. durch Sinken der Marktpreise) ist zu berücksichtigen.
Die Nutzungsdauer für Computerhard- und -software (insbesondere PC´s, Notebooks, Drucker und Scanner sowie Betriebs- und Anwendersoftware) beträgt ein Jahr (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002). Die Abschreibung kann im Jahr der Anschaffung in voller Höhe in Anspruch genommen werden (BMF, 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).