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2.2.4 Fähr- und Flugkosten / Zeile 47Zuletzt aktualisiert: 08. Juni 2023Anlage N Tragen Sie bitte in die Zeile 47 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale. Darüber hinaus kommt die Entfernungspauschale für diese Kosten nicht in Betracht. Zurück Weiter