Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Fortbildungskosten / Weitere Werbungskosten (ABC) > 2.9.0 Unfallkosten / Zeile 48
Steuern? Mach ich selbst.
Auch hier gilt die bekannte Regel: Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptkosten. Dies bedeutet:
♦ Entfernungspauschale + Unfallkosten
Stehen die Unfallkosten im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte / Entfernungspauschale, sind sie abzugsfähig, einzutragen in Zeile 48.
Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Entfernungspauschale< eintragen.
Peinlich aber wahr: Auf der Rückfahrt vom Betrieb nach Hause abends bei Schneetreiben stand im Hof die noch nicht weggeräumte Mülltonne. An der wollten Sie vorbei, aber es war zu knapp. Die Folge vom Lied: Blechschaden am Auto und auch noch das Hoftor beschädigt.
Der Schaden am Auto betrug 800 €, Hoftor repariert 1.500 €. Die Unfallkosten bringen Sie in Zeile 48 unter und vermerken auf den Rechnungen: Der Unfall geschah am 17. Januar … gegen 18.15 Uhr auf der Heimfahrt von meiner Arbeitsstelle. Dabei Fahrzeug und Hoftor beschädigt.
Anlage N Papierformular
♦ Reisekosten
Unfallkosten aus Anlass einer Dienstreise sind Reisenebenkosten. Die Nebenkosten sind wie die Hauptkosten einzuordnen. Weil beruflich veranlasste Reisekosten abzugsfähig sind, sind auch die Kosten durch einen Unfall während einer Dienstreise abzugsfähig.
Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Reisekosten< eintragen.
Bei Nutzung eines Dienstwagens während einer Dienstreise entstehen dem Arbeitnehmer keine Kosten, weil die Reparaturkosten vom Arbeitgeber getragen werden.
Kosten durch einen bei einer Privatfahrt entstandenen Unfall mit einem Dienstwagen sind nicht mit 1 % mtl. vom Listenpreis abgegolten (Abschn. 8.1 Abs. 9 LStR). Wird der Schaden vom Arbeitgeber getragen, sind die Kosten als Arbeitslohn zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer zusätzlichen Besteuerung abgesehen, wenn die Unfallkosten, – bezogenen auf den einzelnen Fall und nach Abzug der Versicherungsleistung – 1 000 € nicht übersteigen.
Bei Nutzung eines privateigenen Wagens sind mit den amtlichen Kilometersätzen von 0.30 € je km zwar die üblichen Fahrtkosten abgegolten, außergewöhnliche Kosten gehen jedoch extra, z. B. Unfallkosten. Erstattungen des Arbeitgebers sind anzurechnen.
Anlage N Papierformular
♦ Sonstige Abzugsanlässe
Alles Anlässe, deren Kosten abzugsfähig sind und damit auch Unfallkosten, die mit diesen Anlässen im Zusammenhang stehen, einzutragen in Zeile 47.
Beruflich veranlasst kann auch die Fahrt zum Steuerberater, zum Lohnsteuerhilfeverein, zum Finanzamt oder zum Kauf von Steuerfachliteratur sein. Von den Steuerberatungskosten ist nur der Teil absetzbar, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt. Soweit die Beratungskosten den allgemeinen Teil der Steuererklärung betreffen, sind sie privat veranlasst und nicht absetzbar.
Der absetzbare Teil der Steuerberatungskosten kann aus Vereinfachungsgründen mit 50 % oder, wenn die Beratungskosten den Betrag von 100 € übersteigen, mit mindestens 100 € im Jahr angesetzt werden (BMF, 21.12.2007 – IV B 2 – S 2144).
Als Fahrtkosten setzen Sie je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (Pkw, Motorrad, Fahrrad) einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen kann, in Anlehnung an die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG. Bei Benutzung eines Kraftwagens beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 BRKG).
Wenn es auf dem Weg zum Steuerberater gekracht hat, können Sie zusätzlich die Unfallkosten zumindest mit 50 % absetzen. Dies bedeutet: Wenn Steuerberatungskosten absetzbar sind, dann sind auch die Kosten zur Beschaffung der Beratung absetzbar.
Zur Begründung führen Sie an: Wollte mir bei meinem Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein, Sachbearbeiter im Finanzamt einen steuerlichen Rat holen / offene Fragen klären / Formulare besorgen (FG München, Urt. v. 5. 12. 1991 – EFG 1992 S. 257).
Das Finanzamt zeigte sich zugeknöpft, aber der BFH gab dem Steuerzahler recht: Während sich der Steuerzahler wegen seiner Einkommensteuererklärung in den Räumen des Lohnsteuerhilfevereins aufhielt, wurde sein Fahrzeug von einem unbekannten Autofahrer beschädigt. Die hierdurch verursachten Kosten von 688 € sowie die Kosten für die Fahrt zum Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von (50 km x 0.30 € =) 15 € machte der Steuerzahler zusätzlich als Steuerberatungskosten geltend (Sachverhalt im BFH-Urteil vom 12.07.1989 - X R 35/86). Hiervon sind 50 % = 351.50 € abzugsfähig.