Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.3 Bewirtungskosten / Geburtstagsfeier / Zeile 48

Anlage N

Wer feiert, kann die Kosten steuerlich geltend machen, zumindest wenn Kollegen oder Kunden dabei sind und einige weitere Bedingungen zutreffen.

Fürstlich tafeln und dabei Steuern sparen ist also nicht nur ein Privileg der Selbständigen. Bei rein privaten Partys funktioniert das zwar nicht, die Feier muss einen beruflichen Hintergrund haben. 

Arbeitnehmer dürfen indessen die Kosten für die Bewirtung von Kollegen bei einem Ausstand / einer Jubiläumsfeier oder der Bewirtung eines Kunden als Werbungskosten absetzen, sofern der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht erstattet.

  • Wie und wo geltend machen?

Anlage N Papierformular

  •  Im Detail

Für die Beurteilung von Feierlichkeiten ist es in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH Urteil vom 24.9.2013 VI R 35/11). Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden (BFH Urteil vom 1.2.2007 VI R 25/03, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter (BFH Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03).

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.

Geburtstagsfeier

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers (s. hierzu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99) ist weiterhin zu berücksichtigen, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Örtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH Urteile vom 6.3.2008, VI R 68/06, vom 11.1.2007, VI R 52/03 und vom 1.2.2007. VI R 25/03.

♦   Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn von Selbständigen nur zu 70 % mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer (§ 9 Abs. 5 EStG).

Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig (BFH Urteil vom 20.01.2016 - VI R 24/15). Im Streitfall geht es um Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums, die in voller Höhe abzugsfähig sind. Dazu unten mehr: Kollegenbewirtung.

♦   Kundenbewirtung: Absetzbar zu 70 %

Es können bei der Bewirtung eines Kunden des Arbeitgebers nur 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer also 30 % der Bewirtungsaufwendungen aus eigenem versteuerten Einkommen bestreiten (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

  • Geschäftsessen auf Firmenkosten

Falls der Arbeitgeber letztendlich die Kosten erstattet, sind diese, soweit sie auf den Arbeitnehmer entfallen, kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern die Kosten für die Mahlzeit den Betrag von 60 € nicht übersteigen (R 8.1 Abs. 8 LStR). Ein Geschäftsessen / Arbeitsessen kann auch als Zwang empfunden werden und beinhaltet deswegen keinen geldwerten Vorteil.

♦   Kollegenbewirtung: Absetzbar zu 100 %

Wenn Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen Arbeitskollegen oder Mitarbeiter bewirten, sind die Aufwendungen zu 100 % abzugsfähig.

Beispiel 1

So durfte ein Bundeswehrgeneral Ausgaben für seine Entlassungsfeier zu 100 % absetzen. Die Begrenzung auf 70 % beziehe sich nur auf Personen, die nicht Arbeitnehmer der Behörde / Firma sind, so der BFH, Az. VI R 48 / 07 sind. Wegen fehlender Haushaltsmittel hatte der General die Kosten selbst getragen.

Beispiel 2

Ein Katasteramtsleiter mit 80 Mitarbeitern hatte zum fünfjährigen Bestehen seiner Behörde eingeladen. Absetzbar waren die Kosten nicht nur für Gäste, sondern auch für die Mitarbeiter und den Gastgeber selbst (BFH, Az. VI R 68 / 06).

Beispiel 3

Ein Gruppenleiter mit teilweise variablen, vom Erfolg seiner Abteilung abhängigen Bezügen konnte die Bewirtung seiner (24) Mitarbeiter in voller Höhe absetzen (BFH vom 19.6.2008, Az VI R 33 / 07). Die Richter urteilten: Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, so unterliegen die Bewirtungsaufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung auf 70 %.

Beispiel 4

Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud en leitender Angestellter zu einer Abschiedsfeier in ein Restaurant ein. Die Einladung richtete er ausschließlich an Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorgesetzte, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner, Vertreter von Behörden, Verwaltung und Verbänden sowie Experten aus Forschung und Wissenschaft. Nach der vom Gastgeber erstellten Gästeliste sagten 92 Personen ihre Teilnahme zu. Nach der Feier stellte das Hotel-Restaurant dem Kläger einen Gesamtbetrag von 5.055,30 € in Rechnung, der in Höhe von 3.062,40 € auf das Essen (kalt/warmes Buffet für 96 Personen á 31,90 €) und im Übrigen auf Getränke entfiel. Bei den der Höhe nach unstreitigen Kosten handelt es sich um Werbungskosten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (FG Münster vom 29.5.2015 - 4 K 3236/12 E).

Beispiel 5:

Ähnlich urteilte der BFH am 08.07.2015 - VI R 46/14, die Bewirtungskosten eines angestellten Steuerberaters anlässlich seines Steuerberaterexamens.

Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen könne anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden.

  • Nachweis der Kosten

Als Nachweis dienen Spesenquittungen, die maschinell ausgedruckt sein müssen (Abschn. 4.10 EStR), mit folgenden Angaben:

1. Name und Anschrift des Restaurants

2. Tag der Bewirtung

3. Auflistung der einzelnen Speisen und Getränke mit Preisen

4. Gesamtpreis, ab 150 € mit Ausweis der Mehrwertsteuer, andernfalls genügt der Steuersatz und der Name des Rechnungsempfängers.

5. Die Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung. Diese Angaben hat der Gastgeber schriftlich hinzuzufügen und zu unterschreiben.

  • Praktischer Fall

Der Gastgeber hat aus Anlass seines "runden" Geburtstages  insgesamt 50 Gäste geladen, davon 20 aus seinem beruflichen Umfeld. Deren Anteil kann der Gastgeber als Werbungskosten geltend machen. 

Berechnung

Kosten der Geburtstagsfeier   
Essen und Getränke 4.230 €
Musikalische Begleitung     600 €
Trinkgelder      80 €
Einladungskarten     50 €
Danksagungen     40 €
Gesamtkosten  5.000 €
Kosten pro Teilnehmer (5.000 € : 50 Teilnehmer =)  100 €
Als Werbungskosten abziehbar (100 € x 20 Gäste =) 2.000 €

 

Tipp Geburtstagsfeier

Hier noch ein bemerkenswertes Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015 - 6 K 1868/13).

Die Richter urteilten: Kosten für eine Geburtstagsfeier können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ein angestellter Geschäftsführer ausschließlich seine Mitarbeiter, bzw. Rentner sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden einlädt, separate private Feiern des runden Geburtstages stattfinden und die Kosten je Teilnehmer an der Feier moderat sind. Im entschiedenen Fall ergab im Übrigen die Gesamtschau aller Umstände den rein betrieblichen Charakter der Feier (Einbindung des Arbeitgebers in die Organisation, Werkhalle als Veranstaltungsort, Zeit: Freitag mittags bis in den Nachmittag hinein, dem Kreis der Eingeladenen entsprechendes Ambiente).