Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Bewerbungskosten / Zeile 48

Anlage N

Bewerbungskosten sind bei einem Arbeitnehmer Werbungskosten, sog. vorweggenommene / im Hinblick auf künftige Einnahmen. Zu den Werbungskosten gehören Kosten für die Erstellung der Bewerbung (Kopien, Porto), Kosten einer Anzeige, Bewerbungsmappen sonstige Büromaterialien sowie Internetkosten und ebenso Aufwendungen für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch, ferner Verpflegungsgelder  und Übernachtungsgelder. 

Keine Bewerbungskosten sind Kosten einer Reise zu dem neuen Arbeitsort, um das soziale und wirtschaftliche Umfeld kennenzulernen. Hier überwiegt die private Veranlassung (FG Baden-Württemberg Urteil vom 28.03.1996 - 6 K 195/95).

Bewerbungskosten sind - als vergebliche - Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die  Bewerbung nicht erfolgreich war. Vergebliche Werbungskosten sind regelmäßig  abzugsfähig.

Anlage N Papierformular

♦   Details zu Bewerbungskosten

Wenn Sie eine Arbeitsstelle suchen, können Sie die dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten in Zeile 47 geltend machen, wie z. B. die Kosten für Anzeigen, Telefon, Porto, Kosten für Fotokopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Es kommt nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte. Anstelle einer Einzelaufstellung der Kosten können Sie aus Vereinfachungsgründen für Porto, Telefon, Fotokopien etc. pauschal 15 € je Bewerbung ansetzen. Machen Sie dafür eine Auflistung der Firmen, bei denen Sie sich beworben haben.

Das FG Köln hat in einem Fall aus 2002 einen Pauschbetrag je Bewerbungsmappe von 8.50 € anerkannt (Urteil vom 7.7.2004, 7 K 932/03).

Bewahren Sie aber die Belege auf für den Fall, dass der Bearbeiter einen pauschalen Ansatz nicht anerkennen will.

  • Verluste bei Arbeitslosigkeit

Auch wenn Sie z. B. als Arbeitsloser keine steuerpflichtigen Einnahmen haben, sollten Sie gleichwohl eine Steuererklärung abgeben. Mit der Abgabe der Steuererklärung beantragen Sie, dass das Finanzamt in Höhe Ihrer Bewerbungskosten formell einen Verlust feststellt. Auf diese Weise können die Bewerbungskosten im nächsten Jahr berücksichtigt werden. Der Fiskus spricht von Verlustabzug. Hierfür müssen Sie in Zeile 2 des Hauptvordrucks die Feststellung eines Verlustes beantragen und eine Anlage N abgeben, in der Sie die Verluste (Bewerbungskosten) in Zeile 48  eintragen.

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