Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.5 Fehlgelder, Darlehen an Arbeitgeber, Geldstrafe Zeile 48

Anlage N

Fehlgelder (Mankogelder) sind bei Kassenführung durch Arbeitnehmer bei diesen abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Fehlgelder vom Arbeitnehmer zu tragen sind und der Fehlbestand nachgewiesen ist.

  • Fehlgeldentschädigungen durch den Arbeitgeber

Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder im Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang im Kassen- oder Zähldienst tätig sind (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR). 

♦   Darlehen an Arbeitgeber

Desgleichen können Sie den Verlust einer Darlehensforderung gegen Ihren Arbeitgeber steuerlich geltend machen, wenn Zweck des Darlehens war, dem Chef unter die Arme zu greifen und damit Ihren Arbeitsplatz zu sichern (Abschn. 9.1 LStH).

♦   Geldstrafen / Bußgelder

Geldstrafen und Bußgelder gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch wenn sie mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen (§ 12 Abs. 4 EStG). Andernfalls würde die Strafe unterschiedlich hoch ausfallen, bedingt durch den individuellen Steuersatz.

Die Übernahme von Geldstrafen oder Bußgeldern durch den Arbeitgeber führt dementsprechend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.