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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
In jeder Steuererklärung sollten Werbungskosten in Höhe von 16 € auftauchen als Kontoführungsgebühren. Sie sind abzugsfähig, weil Sie Ihre Bezüge nicht in bar, sondern unbar erhalten. Sie gelten ab beruflich veranlasste Kontobewegungen, z. B. für Gehaltsüberweisung, Bezahlung von Gewerkschaftsbeiträgen oder Arbeitsmitteln (BFH Urteil vom 09.05.1984 - VI R 63/80).
Anlage N