Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Diebstahl / Zeile 48

Anlage N

♦   Diebstahlsverluste

Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt. Es ist somit der jeweilige Wert nach Abzug einer Abschreibung auf die bisherige Nutzungsdauer abzugsfähig (BFH Urteil vom 30.06.1995 - VI R 26/95).

Sachverhalt: Im Verlauf der Reise wurde das auf einem bewachten Parkplatz stehende Kraftfahrzeug des Klägers aufgebrochen. Es wurden hieraus verschiedene Gegenstände entwendet, für die der Kläger weder von seiner Arbeitgeberin noch von einer Versicherung Ersatz erhielt.

Abzugsfähig kann auch der Verlust eines Mantels sein, der im übrigen auch privat getragen wird. 

  • Diebstahl eines Arbeitsmittels

Unabhängig davon, wo Ihnen ein Arbeitsmittel abhanden gekommen ist: Hat ein Langfinger Ihren Laptop oder Ihr Handy mitgehen lassen, können Sie das Finanzamt am Verlust beteiligen, wenn das Gerät ein Arbeitsmittel war. Dazu muss das Gerät zu mehr als 90 % beruflich genutzt worden sein. Als Wertverlust gilt der Kaufpreis abzgl. der bereits angefallenen Abschreibung (BFH-Urt. v. 29. 4. 1983 – BStBl 1983 II S. 586). Dies bedeutet: Haben Sie Laptop oder Handy als geringwertiges Arbeitsmittel bereits abgeschrieben, beträgt der Wertverlust steuerlich gesehen leider 0 Euro.

Anerkannt Verlust einer Violine einer Orchestermusikerin / BFH Urteil vom 09.12.2003 - VI R 185/97.