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3.5.0 Wohnung als Ausgangspunkt einer Dienstreise

Anlage N

Reisekosten sind bei beruflicher Auswärtstätigkeit abzugsfähig. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.

Sobald der Arbeitnehmer die Wohnung verlassen hat, beginnt die Auswärtstätigkeit. Von diesem Zeitpunkt an werden Mehraufwendungen für Verpflegung berechnet. 

Entsprechendes gilt für Fahrtkosten, für die die Wohnung des Arbeitnehmers der Ausgangspunkt der Dienstreise ist. 

  • Wohnung als Ausgangspunkt

Bei Auswärtstätigkeit tickt ab Verlassen der Wohnung die Uhr für die Berechnung der Reisekosten / Mehraufwendungen für Verpflegung. Auch ist die Wohnung Ausgangspunkt für Fahrtkosten. 

Eine Wohnung ist aus steuerlicher Sicht die Zusammenfassung mehrerer Räume, die insgesamt so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Diese Räume müssen in sich abgeschlossen sein und einen selbständigen Zugang haben. Zur Führung eines selbständigen Haushalts ist erforderlich, dass Küche, Bad oder Dusche, Toilette vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen, so in Anlehnung an § 249 Abs. 10 BewG für die Grundsteuer

Ausnahmen

Für den Abzug von Reisekosten lässt die Steuerverwaltung indessen Ausnahmen zu. So kann Ausgangspunkt für eine Auswärtstätigkeit / Dienstreise  jede Unterkunft des Steuerpflichtigen sein, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein, es kann auch ein möbliertes Zimmer oder ein Wohnwagen auf einem Campingplatz sein (R 9.10 LStR). Auch eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus  oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft kommt als Ausgangspunkt in Betracht.