Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.5 Zeile 65 - 71 Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten

Anlage N

Fahrtkosten können Sie in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge geltend machen:

  • beim Pkw 0,30 € oder
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 €.

♦    Firmenwagen

Ein Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich, wenn Sie für die Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Beförderungsmittel benutzt haben (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung).

♦   Übernachtungskosten

Übernachtungskosten erkennt Ihr Finanzamt in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten an; bei ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland jedoch maximal für 48 Monate und danach höchstens bis zu 1.000 € im Monat.

♦   Reisenebenkosten

Reisenebenkosten erkennt Ihr Finanzamt in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten an (z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Porto, Garage und Parkplatz).

♦   Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer können Sie statt der tatsächlich entstandenen Kosten während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Fahrzeug einen Pauschbetrag i. H. v. 9 € pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen für diesen Tag eine Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung zusteht. Für Kalendertage, an denen Sie eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen können, kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden. Als Werbungskosten können Sie je Kalenderjahr entweder nur die tatsächlich entstandenen Kosten oder nur die Pauschale ansetzen.

♦   Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Ihr Arbeitgeber kann Reisekosten bis zur Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Beträge steuerfreie ersetzen.  Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 71 ein.