Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Reisekosten > 5.0.0 Zeile 72 - 77 Verpflegungsmehraufwendungen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit – höchstens jedoch für 3 Monate – nur pauschal geltend machen: für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 €. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an 2 Kalendertagen ohne Übernachtung), für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb
Ihrer Wohnung, jeweils 14 €, für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 €.
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage bitte in die Zeilen 72 bis 74 ein. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens 4 Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu. Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren.
Steuerfreie Leistungen Ihres Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 77 ein
Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Werbungskosten tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
Frühstück um 5,60 € (entspricht 20 % von 28 €),
Mittagessen um 11,20 € (entspricht 40 % von
28 €),
Abendessen um 11,20 € (entspricht 40 % von
28 €)
Trifft dies bei Ihnen zu, geben Sie die Kürzungsbeträge in Zeile 75 an. Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 €. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, sind die pauschalen Kürzungsbeträge um die gezahlten Entgelte zu mindern.
Ob Sie die Verpflegungspauschalen kürzen müssen, können Sie im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die für das Jahr 2025 maßgebenden Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom Dezember 2024, BStBl I Seite 1549.