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Anlage N
Es sind nur die Mehraufwendungen für Verpflegung abzugsfähig gegenüber einer Verpflegung zuhause.
Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden ausschließlich durch Pauschalbeträge berücksichtigt, deren Höhe nach der Dauer der Auswärtstätigkeit / Abwesenheit gestaffelt ist (§ 9 Abs. 4a EStG). Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.
♦ Verpflegungskosten im Detail
Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (Dienstreisen / auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm beruflich veranlassten Mehraufwendungen als Werbungskosten eine nach Abwesenheit gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen.
Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.
Das Prinzip: Arbeitgebermahlzeiten werden nicht versteuert, im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen.
Dies bedeutet: Stehen dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen zu, werden die Arbeitgebermahlzeiten gleichwohl nicht versteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen: Kürzung um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).
Beispiel: Der Arbeitnehmer unternimmt mit einem Dienstwagen eine eintägige Dienstreise von mehr als 8 Stunden. Das Mittagessen zahlt er in einem Restaurant mit Firmenkreditkarte. Das Lohnbüro kürzt das Gehalt um eine vereinbarte Zuzahlung von 3.00 € je Hauptmahlzeit. In seiner Steuererklärung kann er als Werbungskosten geltend machen:
Anlage N Papierformular
Verpflegungspauschale | 14.00 € | |
Kürzung Mittagessen des Arbeitgebers 40 % von 14.00 € | 5.60 € | |
- Zuzahlung des Arbeitnehmers | 3.00 € | |
Restbetrag Kürzung | 2.60 € | > 2.60 € |
Werbungskosten des Arbeitnehmers | 11.40 € |
♦ Eintägige Reisen
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 € berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
♦ Mehrtägige Reisen
Für eine mehrtägige Reise gilt eine An- und Abreisepauschale von 14 € und eine Ganztagspauschale von 28 €. Bei Auswärtstätigkeit am selben Ort können Verpflegungskosten nur für die Dauer von 3 Monaten berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 und § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG).
Tipp Reisen über Mitternacht
Mit der Zeitgrenze von 8 Stunden kommen Sie leicht in Konflikt, wenn Ihre Auswärtstätigkeit von spätnachmittags oder abends bis in den nächsten Morgen dauert. Beginnt die Tätigkeit nach 16 Uhr und endet vor 8 Uhr am nächsten Tag, waren Sie an keinem der beiden Tage mehr als 8 Stunden unterwegs. Der Rettungsanker: Bei einer Über-Mitternacht-Tätigkeit ohne Übernachtung können Sie die Abwesenheitszeiten beider Tage zusammenrechnen und dem Tag zuschlagen, an dem Sie länger unterwegs waren (§ 9 Abs. 4a EStG).
♦ Tipp Tafeln auf Firmenkosten
Stellt der Arbeitgeber während einer Dienstreise kostenlos eine Mahlzeit zur Verfügung / z. B. Zahlung im Restaurant mit Firmen-Girocard, ist der Wert nach der amtlichen Sachbezugsverordnung als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Sachbezugswerte< eintragen.
Dies bedeutet: Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen” handelt. Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen (BMF, 24.10.2014, IV C 5 - S 2353/14/10002 Nr. 61-63).
♦ Kürzung der Verpflegungspauschale
Erhält der Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit, muss er seine Verpflegungspauschale wie folgt kürzen: Für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 40 % einer vollen Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).
Zu einer Versteuerung von kostenlosen Mahlzeiten kommt es deshalb nur in folgenden Fällen:
Das Sammeln von Belegen für Ihre Verpflegungsspesen lohnt sich nur, wenn Ihr Chef großzügig ist und Ihnen Ihre Kosten gegen Nachweis ersetzt. Bei der Steuer nutzen diese Nachweise nichts. Erstattungsbeträge sind nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Den Rest müssen Sie versteuern.
Wenn Ihnen Ihre Verpflegungskosten von der Firma mit Spesensätzen ersetzt werden, die nicht an die Verpflegungspauschalen heranreichen, machen Sie den Unterschied als Werbungskosten geltend.
Anlage N Papierformular
Im diesem Fall werden Verpflegungspauschalen in Höhe von 2.366 € berücksichtigt. Der Arbeitgeber hat aber nur 1.690 € erstattet (10 € statt 14 €, 20 € statt 28 €). Die Differenz in Höhe von (2.366 € minus 1.690 € =) 676 € zieht das Finanzamt vom Bruttolohn ab.
♦ Wegfall der Verpflegungspauschalen nach drei Monaten
Wird die Auswärtstätigkeit für längere Zeit an denselben Ort ausgeübt, wird der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate begrenzt (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Nach drei Monaten am selben Ort kann man sich genau so günstig verpflegen wie an der ersten Tätigkeitsstätte, so die Überlegung des Gesetzgebers. Ab dem vierten Monat wird der auswärtige Einsatzort quasi zu einer weiteren ersten Tätigkeitsstätte, aber nur für den Verpflegungsmehraufwand. Die Fahrtkosten werden deshalb auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist EDV-Systemprogrammierer. Seine Firma in München beauftragt ihn, für ein Unternehmen in Berlin EDV-Betriebssysteme umzustellen. Der Auftrag dauert vom 1.5. bis zum 15.8.
A kann seinen Arbeitseinsatz in Berlin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen, muss allerdings für die Verpflegungsmehraufwendungen die 3-Monatsfrist beachten. Da A bei derselben Auswärtstätigkeit länger als 3 Monate eingesetzt ist, dürfen die Verpflegungspauschalen nur bis zum 31. 7. angesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Tätigkeit in Berlin übernachtet oder täglich nach Hause fährt.
Jede Tätigkeitsstätte ist für sich maßgebend, auch wenn sich die Tätigkeitsstätten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Errichtet daher ein Bauunternehmen auf einem Neubaugelände z. B. 30 Einfamilienhäuser für verschiedene Kunden, laufen bei unterschiedlichem Baubeginn der Häuser für den Abzug von Verpflegungspauschalen 30 gesonderte Dreimonatsfristen (Rz 24 des BMF Schreibens vom 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353).