Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.6.1 Zeile 69 Reisekosten - Auslösungen im Bauberuf

Anlage N

In Tarifverträgen (z. B. Baugewerbe, Montagearbeiten in Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) sind häufig Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung von Wegegeldern, Übernachtungsgeldern und Trennungsentschädigungen vereinbart.

Nach diesen Regelungen steht Bau- und Montagearbeitern meistens arbeitstäglich eine pauschale Erstattung von Auslagen unter der Bezeichnung »Auslösungen« zu. Auslösungen sind steuerfrei, soweit sie nicht die Pauschalen für Reisekosten übersteigen (§ 3 Nr. 16 EStG). Dabei ist auch die Dreimonatsfrist zu beachten (BMF Schreiben vom 25.11.2020 - IV C 5, Tz 53). 

♦   Dreimonatsfrist in Bauberufen

Nach Ablauf von drei Monaten werden Auslösungen für Verpflegungskosten in voller Höhe steuerpflichtig.

Jede Baustelle / Tätigkeitsstätte ist indessen für sich maßgebend, auch wenn sich die Tätigkeitsstätten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden. Errichtet daher ein Bauunternehmen auf einem Neubaugelände z. B. 30 Einfamilienhäuser für verschiedene Kunden, laufen bei unterschiedlichem Baubeginn der Häuser 30 für den Abzug von Verpflegungspauschalen 30 gesonderte Dreimonatsfristen.

♦   Auslösungen steuerfrei

Wer auf Baustellen arbeitet, erhält meistens sogenannte Auslösungen, die steuerpflichtig sind, sofern es sich nicht um steuerfreie Reisekosten handelt (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).  

Beispiel für eine Monatsabrechnung

Ein Arbeitnehmer im Bauberuf macht für den Monat Januar folgende Rechnung auf:

Kosten der Unterkunft / Wohncontainer 250 €
Fahrtkosten mit eigenem PKW  
Erste Hinfahrt zur Unterkunft 180 km x 0.30 € = 54 €
Letzte Rückfahrt ab Unterkunft 180 km x 0.30 € = 54 €
4 Heimfahrten je 360 km x 0.30 € = 432 €
Fahrten zwischen Unterkunft und Baustelle,  
Entfernung 6 km = 21 Fahrten x 12 km x 0.30 € 76 €
Verpflegungskosten  
Volle Tage Montag bis Donnerstag 16 x 28 € 448 €
Abreise Freitag 4 x 14 € = 56 €
Steuerfreie Auslösungen insgesamt 1.370 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diesen Betrag kann der  Arbeitgeber steuerfrei erstatten, weil der Arbeitnehmer in dieser Höhe Werbungskosten geltend machen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG).

Tipp: Volle Verpflegungspauschale für den Montag

Wer am Montag in aller Frühe zur Einsatzstelle fährt, erfüllt an diesem Tag nicht die Voraussetzungen für die volle Pauschale von 28 €, erhält nur 14 € und wirkt vielleicht tagsüber auch noch etwas unausgeschlafen. Um morgens taufrisch auf der Baustelle zu erscheinen ist die Anfahrt am Sonntagabend angebracht, aber spätestens Abfahrt 5 Minuten vor 24 Uhr.

Nun ist Sonntag der Anreisetag mit 12 € und für Montag steht die volle Tagespauschale von 28 € zu.