Helfer in Steuersachen

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2.5.0 Reisenebenkosten / Zeile 64

Anlage N

Reisenebenkosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet hat.

Anlage N Papierformular

 

 

♦   Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen

Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht überschreitet. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Als Reisenebenkosten gelten u. a. Unfallkosten, Parkgebühren (R 9.8 LStR