Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Details zur doppelten Haushaltsführung Zeile 91 ff

Vieles steht zur Debatte, wenn es um die doppelte Haushaltsführung geht.

♦   Befristete Abordnung?

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des zweiten Haushalts in einer ersten Tätigkeitsstätte auf Dauer tätig wird (R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Ist die Tätigkeit dagegen von vornherein (auf maximal 48 Monate) befristet, wird die auswärtige Arbeitsstätte nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und es liegt für gesamte Dauer der Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit mit Reisekostenabzug vor.

Beispiel: Abordnung an zweite Betriebsstätte

Ein Arbeitnehmer wird für ein halbes Jahr an eine zweite Betriebsstätte abgeordnet, die weit von seiner Hauptwohnung entfernt ist. Da er nicht täglich zur Hauptwohnung fahren kann, sucht sich eine Unterkunft in der Nähe der zweiten Betriebsstätte. Nach dem halben Jahr wird er auf Dauer an die zweite Betriebsstätte versetzt.

Solange der Arbeitnehmer abgeordnet ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, denn die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist vorübergehend und damit keine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit der Abordnung ist Reisekostenabzug möglich.

Mit der endgültigen Versetzung liegen die Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung vor.

♦   Kosten der Unterkunft

Der Höchstbetrag von mtl. 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Wird die Zweitwohnung oder Zweitunterkunft möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige” notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden (BMF v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353, Nd-Nr. 104).

Notwendige Einrichtung sofort voll absetzbar?

Entgegen dem oa. BMF-Schreiben hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Kosten der notwendigen Einrichtung nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören und damit zusätzlich - über den Höchstbetrag von 1.000 € hinaus - absetzbar sind (FG 14.3.2017 - 13 K 1216/16 E, Revision anhängig).

♦   Familienheimfahrten

Fahrtkosten können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 EStG).

  • Familienheimfahrten mit Firmenwagen

Hat der Arbeitnehmer einen Firmenwagen für die Familienheimfahrten zur Verfügung, kommt ein Werbungskostenabzug und eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht (R 9.11 Abs. 10 LStR).

Wird somit die Frage in Zeile 100 nach einem Firmenwagen mit »Ja, insgesamt« beantwortet, entfallen Eintragungen in den folgenden Zeilen 101-108.

Zusätzliche Fahrten sind steuerpflichtig

Nur bei mehr als einer wöchentlichen Heimfahrt mit dem Firmenwagen sind pro Heimfahrt 0.002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort zu versteuern (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).

Dies bedeutet: An dieser Stelle nimmt der Gesetzgeber somit eine Saldierung vor. Er verzichtet einerseits auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Nutzung eines Firmenwagens für die Heimfahrten und ordnet andererseits den Ausschluss des Werbungskostenabzugs an. Nur die zusätzlichen Fahrten sind steuerpflichtig, weil nicht berufsbedingt.

Berechnungsbeispiel: Bruttolistenpreis 60.000 € x 0.002 % x Entfernung 80 km x Anzahl der Fahrten 11 = 1.056 €.

Dieser Betrag ist steuerpflichtiger Sachlohn und sollte in Zeile 6 der Anlage N enthalten.

♦   Trennungsgelder / Kostenerstattung

Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nur als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ersetzt werden. Die ersetzten Aufwendungen sind in Zeile 117 einzutragen.