Helfer in Steuersachen

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2.1.0 Befristete Abordnung, Familienheimfahrten mit Firmenwagen

Vieles steht zur Debatte, wenn es um die doppelte Haushaltsführung geht.

♦   Befristete Abordnung?

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des zweiten Haushalts in einer ersten Tätigkeitsstätte auf Dauer tätig wird (R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Ist die Tätigkeit dagegen von vornherein (auf maximal 48 Monate) befristet, wird die auswärtige Arbeitsstätte nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und es liegt für gesamte Dauer der Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit mit Reisekostenabzug vor.

Beispiel: Abordnung an zweite Betriebsstätte

Ein Arbeitnehmer wird für ein halbes Jahr an eine zweite Betriebsstätte abgeordnet, die weit von seiner Hauptwohnung entfernt ist. Da er nicht täglich zur Hauptwohnung fahren kann, sucht sich eine Unterkunft in der Nähe der zweiten Betriebsstätte. Nach dem halben Jahr wird er auf Dauer an die zweite Betriebsstätte versetzt.

Solange der Arbeitnehmer abgeordnet ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, denn die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist vorübergehend und damit keine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit der Abordnung ist Reisekostenabzug möglich.

Mit der endgültigen Versetzung liegen die Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung vor.

♦   Familienheimfahrten

Fahrtkosten können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 EStG).

  • Familienheimfahrten mit Firmenwagen

Wird somit die Frage in Zeile 100 nach einem Firmenwagen mit »Ja, insgesamt« beantwortet, entfallen Eintragungen in den folgenden Zeilen 101-108.

Zusätzliche Fahrten sind steuerpflichtig

Nur bei mehr als einer wöchentlichen Heimfahrt mit dem Firmenwagen sind pro Heimfahrt 0.002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort zu versteuern (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).

Dies bedeutet: An dieser Stelle nimmt der Gesetzgeber somit eine Saldierung vor. Er verzichtet einerseits auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Nutzung eines Firmenwagens für die Heimfahrten und ordnet andererseits den Ausschluss des Werbungskostenabzugs an. Nur die zusätzlichen Fahrten sind steuerpflichtig, weil nicht berufsbedingt.

Berechnungsbeispiel: Bruttolistenpreis 60.000 € x 0.002 % x Entfernung 80 km x Anzahl der Fahrten 11 = 1.056 €.

Dieser Betrag ist steuerpflichtiger Sachlohn und sollte in Zeile 6 der Anlage N enthalten.

♦   Trennungsgelder / Kostenerstattung

Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nur als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei ersetzt werden. Die ersetzten Aufwendungen sind in Zeile 117 einzutragen.