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Steuern? Mach ich selbst.
Absetzbar sind die Aufwendungen für die Unterkunft (Mietkosten, Betriebskosten, Kosten für Strom- und Wasserverbrauch, Reinigung und Renovierung), aber auch die Kosten für deren Einrichtung.
♦ Höchstgrenze 1.000 € im Monat
Als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 € im Monat anerkannt. Eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit findet nicht statt.
Steht die Zweitwohnung oder Zweitunterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Abschreibung, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) zu berücksichtigen.
Der Höchstbetrag von 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Zweitunterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Zum Höchstbetrag hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung. Dazu unten mehr.
Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige” notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Anlage N Papierformular
Vorauszahlungen
Es kommt auf den jeweiligen Monat an, nicht darauf, für welchen Zeitraum eine Zahlung erfolgt ist. Vorauszahlungen bleiben unberücksichtigt, wenn die 1.000-€-Grenze überschritten wird.
♦ Kosten der Einrichtung
Die Kosten für die Einrichtung sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar.
Die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft können mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind.
Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören dabei nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Die Abschreibung für die Einrichtungsgegenstände und die Anschaffungskosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) sind notwendige Mehraufwendungen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Sie sind zusätzlich zum Höchstbetrag abzugsfähig. Dazu Beispiel unten.
Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17).
Beispiel:
Für den Abzug als Werbungskosten gelten die Abschreibungsregeln nach § 7 EStG entsprechend. Danach sind die Anschaffungskosten für beruflich genutzte Gegenstände auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Für angeschafftes Mobiliar gilt eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist auf 7 Jahre abzuschreiben (FG München Urteil vom 29.12.2003 - 8 K 4428/00).
13 Jahre, aber auch 7 Jahre Abschreibungsdauer sind eine lange Zeit. Damit Ihnen am Ende der doppelten Haushaltsführung die nicht verbrauchte Abschreibung nicht durch die Lappen, sollten Sie darauf achten, dass die Anschaffungskosten der einzelnen Gegenstände nicht mehr als 952 € (Wert ab 2018) betragen. Gegenstände, deren Kaufpreis 800 € netto + 19 % = 952 € brutto nicht übersteigt, sind im Jahr der Anschaffung als so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter in voller Höhe absetzbar (§ 6 Abs. 2 EStG).
Beispiel:
Laufende Mietzahlungen brutto Jan. bis Dez. mtl. 900 € | 10.800 € | |
Wohnungseinrichtung | ||
Schlafzimmereinrichtung | 7.000 € | |
Wohnzimmereinrichtung | 12.000 € | |
Kücheneinrichtung | 9.000 € | |
Summe | 28.000 € | |
Abschreibung auf 13 Jahre = 7.7 % jährlich | 2.156 € | 2.156 € |
Geringwertige Gegenstände bis 952 € | 1.944 € | |
Summe | 14.900 € |
Anlage N Papierformular
Die Aufwendungen sind in dieser Höhe absetzbar.
Wer zu seiner Schaffenskraft eine Einrichtung braucht, die ihn ästhetisch anspricht, kann das entsprechende Mobiliar absetzen (Abschreibung auf Orientteppich im häuslichen Arbeitszimmer - BFH Urteil vom 08.11.1996 - VI R 22/96 / NV). Wenn sich der Bearbeiter sträubt, die Abschreibung anzuerkennen, bestehen Sie darauf, dass er für Ihren 8.000 € teuren handgewebten Orientteppich zumindest den Preis für einen preisgünstigeren maschinengewebten Orientteppich von 4.000 € anerkennt.
Auch an später denken
Was Sie später mit den Möbeln machen, wenn Sie die Zweitwohnung mal auflösen, interessiert den Fiskus nicht, weil es sich hier um Privatvermögen handelt. Sie können mit dem Mobiliar später die Ausstattung Ihrer Hauptwohnung ergänzen, die Möbel an nahe Angehörige z. B. Kinder verschenken oder auch schlichtweg verkaufen. Diese Perspektive haben viele im Blick, wenn sie ihre Zweitwohnung auf Kosten des Fiskus hochwertig ausstatten.