Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Doppelte Haushaltsführung > 2.0.0 D o p p e l t e H a u s h a l t s f ü h r u n g Zeile 91 ff
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Wichtig
Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die durch eine beruflich veranlasste Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Als Unterkunft kommt jede irgendwie geartete Möglichkeit der Unterbringung in Betracht, z. B. ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein möbliertes Zimmer, eine Mietwohnung, aber auch eine Eigentumswohnung, sogar ein eigenes Haus (BFH vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 369). Bei Soldaten wird auch die Unterbringung in einer Kaserne als Unterkunft anerkannt (BFH vom 20.12.1982 - BStBl 1983 II S. 269; H 9.11 LStH).
Verpflegungskosten sind nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen abzugsfähig und dies für eine 3-Monatsfrist als maximale Zeitdauer.
Weiterhin ist Voraussetzung das Innehaben einer Hauptwohnung mit finanzieller Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.
Die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft sind auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt.
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig.
Die Aufwendungen für die Zweitwohnung bestehen in der Miete, Betriebskosten, auch für Stellplatz, Gartennutzung, Zweitwohnsteuer, Rundfunkbeiträge sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Die Aufwendungen für die Einrichtung der Unterkunft und für sonstigen Hausrat fallen nicht unter die Begrenzung von 1.000 € im Monat und sind deshalb in zusätzlich abzugsfähig (BFH vom 4.4.2019 - VI R 18/17).
Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur in Höhe der geltenden Pauschbeträge und nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i. V. mit Abs. 4a Satz 6 EStG).
Tipp Dreimonatsfrist wieder von vorn
Waren Sie mehr als vier Wochen nicht in Ihrem Zweitwohnsitz, sondern ausschließlich an Ihrem Lebensmittelpunkt, beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorn. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie z. B. wegen der Covid-19-Pandemie in Ihrer Hauptwohnung in Homeoffice gearbeitet haben.
Die Fahrtkosten für die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt sind in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. Für Fahrten mit einem PKW werden ohne Einzelnachweis 0,30 € je gefahrenen Kilometer anerkannt.
Die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten sind dagegen nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG). Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.
Keine Begrenzung: Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 € gilt für Familienheimfahrten nicht.
♦ Zeitlich unbefristet
Die doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Abzug von Werbungskosten sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig.
♦ Beruflicher Anlass
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Er ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können bei
Wegverlegungsfall
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). Die Wegverlegung kann auch privat begründet sein, z. B. neue Partnerschaft (BFH Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06).
Anlage N Papierformular
♦ Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt
Sie müssen am eigentlichen Wohnort (Hauptwohnort) einen eigenen Hausstand unterhalten. Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete Wohnung voraus. In dieser Wohnung müssen Sie unter Ihrer finanziellen Beteiligung einen Haushalt unterhalten. Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehepartner an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. Die Wohnung muss außerdem der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein.
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♦ Entfernungspauschale oder doppelte Haushaltsführung
Sie haben die Wahl, auch die Entfernungspauschale für tägliche Fahrten nach Hause in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie wissen möchten, was steuerlich günstiger ist, doppelte Haushaltsführung oder Entfernungspauschale, müssen Sie die abzugsfähigen Kosten gegenüberstellen:
Fahren Sie mehr als einmal in der Woche zurück, vielleicht arbeitstäglich, sollten Sie stattdessen vielleicht alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale geltend machen (R 9.11 Abs. 5 LStR).
Anlage N Papierformular
In diesem Fall sind weitere Eintragungen nicht vorzunehmen, weil die Entfernungspauschale in Anspruch genommen wird (Zeile 31 ff).
Eine zeitliche Begrenzung besteht dahingehend, dass Verpflegungskosten - in Höhe der Verpflegungspauschalen - nur in den ersten drei Monaten berücksichtigt werden, das soll heißen:
Für die ersten drei Monate sind anzusetzen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach den Regeln der Auswärtstätigkeit (Reisekosten bei Dienstreisen / 14 € / 28 €).
Die steuerlich abzugsfähigen Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung im Inland sind auf 1.000 € im Monat begrenzt.
Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat zusätzlich abzugsfähig
Die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung und für Hausrat fallen nicht unter die Begrenzung von 1.000 € im Monat und sind deshalb in zusätzlich abzugsfähig (BFH vom 4.4.2019 - VI R 18/17).
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden, d. h. in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie bei Heimfahrten öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Die Kosten werden abgezogen, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale von 0.30 € je Entfernungskilometer zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung.
Dies bedeutet: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es sind also die tatsächlichen Kosten für Busse oder Bahn absetzbar, wenn sie höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der Begriff "Familienheimfahrten" könnte zu Zweifeln Anlass geben, ob auch Alleinstehende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Dazu sei klargestellt: Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss indessen nicht zwischen verheirateten und alleinstehenden Arbeitnehmern unterschieden werden.
Eine berufliche Veranlassung für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort besteht nicht, wenn Sie Ihre auswärtige Arbeitsstätte von Ihrer eigentlichen Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen können. Auch die Fahrzeit ist in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen.
Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist indessen beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer sie ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen nur bei Wegezeiten von mehr als einer Stunde erreichen kann (BFH Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16).
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann gegeben sein, wenn beide Wohnungen innerhalb derselben Gemeinde / Großstadt liegen.
⇒ In der Hauptwohnung einen eigenen Hausstand
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer in der Hauptwohnung weiterhin einen eigenen Hausstand unterhält. Für eine doppelte Haushaltsführung müssen Sie also am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand haben, der zugleich Ihr Lebensmittelpunkt ist. Zusätzlich müssen Sie am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe eine irgendwie geartete Unterkunft unterhalten.
Das Kästchen in Anlage N Zeile 66 für Nein gilt als Idiotenkästchen. Ohne eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt sind die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort privat veranlasst, also nicht absetzbar. Also kreuzen Sie X = Ja an. Sie tragen denselben Wohnort ein, den Sie im Hauptvordruck in Zeile 11 angegeben haben.
♦ Hausstand im Hause der Eltern
Wenn Sie einen eigenen Hausstand im Hause der Eltern unterhalten, macht der Fiskus einen erheblichen Unterschied zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern (BFH, Beschluss 1.3.2017 - VI B 74/16 im Anschluss an FG Nürnberg 18.7.2016 - 4 K 323/16). .
Bei verheirateten Arbeitnehmern liegt regelmäßig am Hauptwohnort ein eigener Hausstand vor. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in diesem Hausstand voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung). Es genügt indessen nicht, wenn Sie in der Wohnung der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Hauptwohnort eines verheirateten Arbeitnehmers und zugleich sein Lebensmittelpunkt ist dort, wo seine Familie lebt, dokumentiert durch die regelmäßigen Heimfahrten. Es genügen 6 Familienheimfahrten pro Jahr (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR). Bei einer weiter entfernt liegenden Familienwohnung genügen 5 Heimfahrten im Jahr (BFH vom 26.11.2003 - BStBl 2004 II S. 233).
Tipp Dreifache Haushaltsführung
Sie haben als Ehepartner eine gemeinsame Hauptwohnung und jeder für sich eine Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort. Für diese dreifache Haushaltsführung (Hauptwohnung plus zwei Zweitwohnungen) gibt der BFH grünes Licht (Urt. v. 6. 10. 1994 – BStBl 1995 II S. 184).
Jeder Ehepartner kann also in seiner Anlage N doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er / sie an verschiedenen Orten beschäftigt sind und dort jeder eine Wohnung hat, zusätzlich zum gemeinsamen Hausstand am Wohnort.
Ein lediger Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er die engeren persönlichen Beziehungen hat, wo er eine eingerichtete Wohnung als Eigentümer oder als Mieter nutzt. In dieser Wohnung muss er einen Hausstand unterhalten. Die Wohnung darf er nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte vorhalten. Vielmehr muss er die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat aufsuchen, dokumentiert durch die Heimfahrten.
Der eigene Hausstand kann auch in der Wohnung der Eltern unterhalten werden. Hier wird allerdings zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmer unterschieden, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben und am Arbeitsort eine Unterkunft haben.
Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen ist, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, weil dann dort regelmäßig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten ist.
Bei jungen Arbeitnehmern wird ein eigener Hausstand im Haushalt der Eltern nicht unterhalten, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung weiterhin --wenn auch gegen Kostenbeteiligung-- im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in diesen häufigen Fällen zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, es mangelt indessen am eigenen Hausstand, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht angenommen werden kann.
♦ Umzugskosten
Absetzbar auch die Kosten für den Umzug in Höhe der notwendigen Kosten nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes.