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Anlage N - Doppelte Haushaltsführung
Sie können Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur geltend machen, wenn dafür ein beruflicher Anlass vorliegt.
Als beruflicher Anlass kommen in Betracht
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). Die Wegverlegung kann auch privat begründet sein, z. B. neue Partnerschaft (BFH Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06).
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des zweiten Haushalts in einer ersten Tätigkeitsstätte auf Dauer tätig wird (R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Ist die Tätigkeit dagegen von vornherein (auf maximal 48 Monate) befristet, wird die auswärtige Arbeitsstätte nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und es liegt für gesamte Dauer der Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit mit Reisekostenabzug vor.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für ein halbes Jahr an eine zweite Betriebsstätte abgeordnet, die weit von seiner Hauptwohnung entfernt ist. Da er nicht täglich zur Hauptwohnung fahren kann, sucht sich eine Unterkunft in der Nähe der zweiten Betriebsstätte. Nach dem halben Jahr wird er auf Dauer an die zweite Betriebsstätte versetzt.
Solange der Arbeitnehmer abgeordnet ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, denn die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist vorübergehend und damit keine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit der Abordnung ist Reisekostenabzug möglich.
Mit der endgültigen Versetzung liegen die Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung vor.
Eine berufliche Veranlassung für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort besteht nicht, wenn Sie Ihre auswärtige Arbeitsstätte von Ihrer eigentlichen Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen können. Auch die Fahrzeit ist in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen.
Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist indessen beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer sie ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen nur bei Wegezeiten von mehr als einer Stunde erreichen kann (BFH Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16).
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann gegeben sein, wenn beide Wohnungen innerhalb derselben Gemeinde / Großstadt liegen.
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