Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.3 Anlage N - Doppelte Haushaltsführung > 7.0.0 Zeile 25 Verpflegungsmehraufwendungen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Zusammenstellung / Begriff
Die Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung entsprechen den Pauschsätzen für Reisekosten.
ist an die im Gesetz geregelten Reisekostensätze geknüpft.[1] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Der Steuerpflichtige wird im Ergebnis so behandelt, als wenn er während der ersten 3 Monate der doppelten Haushaltsführung eine berufliche Auswärtstätigkeit durchführt. Für die Zeit nach Ablauf der 3-Monatsfrist tritt eine deutliche Schlechterstellung ein: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand können nicht mehr angesetzt werden. Auch ein Einzelnachweis eines Mehraufwands kommt nicht infrage.