Helfer in Steuersachen

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7.2.3 Zeile 5 Firmenwagen bei doppelter Haushaltsführung

Anlage N

Für Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen bei doppelter Haushaltsführung  - einmal in der Woche -  ist kein Nutzungswert zu versteuern, weil die Fahrten beruflich veranlasst sind (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Es sind aber auch keine Werbungskosten absetzbar, weil dem Arbeitnehmer durch Nutzung eines Firmenwagens keine Kosten entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).

Nur bei mehr als einer wöchentlichen Heimfahrt sind pro Heimfahrt 0.002 % des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort zu versteuern.

Dies bedeutet:

Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeug (Dienstwagen) werden im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt. Wenn der Arbeitnehmer indessen den Dienstwagen über die wöchentliche Heimfahrt hinaus für weitere Heimfahrten nutzt, sind 0.002 % des Listenpreises pro Fahrt und Entfernungskilometer anzusetzen (BMF, 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001)

An dieser Stelle nimmt der Gesetzgeber somit eine Saldierung vor. Er verzichtet einerseits auf den geldwerten Vorteil der Nutzung eines Firmenwagen für die Heimfahrten und ordnet andererseits den Ausschluss des Werbungskostenabzugs an.

Wird die Frage in Zeile 70 nach einem Firmenwagen mit »Ja, insgesamt« beantwortet, dürfen in den Zeilen 71, 72, 74 und 76 keine Fahrtkosten geltend gemacht werden.

♦    Übersicht

Firmenwagen: Nutzung bei Familienheimfahrten

*Vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens

**Gilt bei doppelter Haushaltsführung jeweils nur bei mehr als einer wöchentlichen Familienheimfahrt, z. B. für jede zweite.