Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn > 2.0.2 Bruttoarbeitslohn, eDaten prüfen / Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Bruttoarbeitslohn
Im Zweifel sollten Sie überschlägig prüfen, ob der Bruttoarbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zutreffend ausgewiesen ist. Es könnten im bescheinigten Bruttolohn steuerfreie Beträge enthalten sein, die dort nicht hineingehören. Wenn Sie dies feststellen, gilt es, dem Finanzamt formlos auf einem besonderen Blatt - mit entsprechender Begründung - den richtigen Bruttolohn mitteilen.
Es könnte z. B. fälschlicherweise ein nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn im Bruttolohn enthalten sein, wie z. B. Mahlzeiten im Betrieb, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Verpflegungsmehraufwendungen. Die Besteuerung dieser Lohnbestandteile ist durch die Pauschalsteuer abgegolten.
Dies gilt auch für:
Ergänzende Angaben
Machen Sie dazu "Ergänzende Angaben" in einem Beiblatt, auf die Sie außerdem im Hauptvordruck Zeile 38 zusätzlich hinweisen sollten.