Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Bruttoarbeitslohn, eDaten prüfen / Zeile 6

 Anlage N

♦   Bruttoarbeitslohn 

Im Zweifel sollten Sie überschlägig prüfen, ob der Bruttoarbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zutreffend ausgewiesen ist. Es könnten im bescheinigten Bruttolohn steuerfreie Beträge enthalten sein, die dort nicht hineingehören. Wenn Sie dies feststellen, gilt es, dem Finanzamt formlos auf einem besonderen Blatt - mit entsprechender Begründung - den richtigen Bruttolohn mitteilen.

Es könnte z. B. fälschlicherweise ein nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn im Bruttolohn enthalten sein, wie z. B. Mahlzeiten im Betrieb, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Verpflegungsmehraufwendungen. Die Besteuerung dieser Lohnbestandteile ist durch die Pauschalsteuer abgegolten.

Dies gilt auch für:

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zwar steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal erhoben werden, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (0,30 € je Entfernungs-km). Die pauschal besteuerten Beträge dürfen nicht im bescheinigten Bruttolohn enthalten sein.

Ergänzende Angaben

Machen Sie dazu "Ergänzende Angaben" in einem Beiblatt, auf die Sie außerdem im Hauptvordruck Zeile 38 zusätzlich hinweisen sollten.