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Steuern? Mach ich selbst.
Die private Nutzung eines betrieblichen Handys oder Tablets ist steuerfrei ( § 3 Nr. 45 EStG). In diesem Punkt herrscht überraschend eine weiche Welle.
♦ Handy-Nutzung
Ist der Handy-Vertrag auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen, sind Privatgespräche des Arbeitnehmers steuerfrei, auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzt, denn ein Nachweis über den Umfang der privaten Gespräche wird nicht verlangt.
Es gibt also bei der privaten Nutzung keinerlei Grenzen, d. h. Sie können, wenn der Chef mitspielt, unbelastet von Lohnsteuer und Sozialabgaben unbegrenzt hohe Vorteile aus der privaten Nutzung ziehen, wie z. B. ein Zweithandy privat nutzen.
Für die private Nutzung ist ein Zweit- oder Dritthandy des Arbeitgebers besonders vorteilhaft, ist damit auch ständig die Nutzung durch Familienangehörige möglich.
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Handy / Smartphone, Notebook, PC , handelt es sich um steuerpflichtigen Sachlohn, der indessen mit 25 % pauschal besteuern werden kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Der Arbeitnehmer zahlt dann keine Steuern. Der Betrieb nimmt den Kaufbeleg zum Lohnkonto und regelt auch Gewährleistungsansprüche oder Umtausch.