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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Mit der Besteuerung kleiner Sachgeschenke als Arbeitslohn will sich der Fiskus nicht lange aufhalten. Annehmlichkeiten und Geringfügigkeiten sind steuerfrei. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Anlass begründet.
Ein Sachgeschenk ist als Annehmlichkeit steuerfrei, wenn es aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers übereignet wurde. Hierzu gehören Geschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, z. B. Blumen, Pralinen oder Bücher aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers, der Konfirmation sowie Kommunion seiner Kinder oder gelegentlich der Silberhochzeit.
Allerdings darf der Wert des Geschenkes je Ereignis den Betrag von 60 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Die 60 €-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach im Jahr in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu einem Geschenk nutzt. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht.
Dies bedeutet: Jede Aufmerksamkeit dieser Art ist steuerfrei, unabhängig davon, wie oft der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis 60 € zukommen lässt.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen erhalten aus besonderem Anlass (Geburtstag, Konfirmation usw.) als kleinere Aufmerksamkeit Blumen, Pralinen, Bücher usw. Diese Geschenke sind steuerfrei, sofern deren Wert im Einzelfall 60 € nicht übersteigt.
Grenzbetrag überschritten: Annehmlichkeiten im Einzelfall im Wert von mehr als 60 € sind lohnsteuerpflichtig, auch wenn der persönliche Anlass hierfür unstreitig feststeht.
Als Geringfügigkeiten gelten Sachgeschenke aus beruflichem Anlass. Sie sind steuerfrei, wenn sie pro Monat und Arbeitnehmer den Betrag von 50 € nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es handelt sich bei dem Betrag von 50 € um eine Freigrenze. Dies bedeutet: Ist der Wert höher als 50 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bis zum 31.12.2021 gilt eine Freigrenze von 44 €.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A erhält monatlich einen Benzingutschein in Höhe von 50 €. Der Benzingutschein ist steuerfrei, weil er die Geringfügikeitsgrenze von 50 € nicht übersteigt.
Tipp: Mit einer Zuzahlung die 50-€-Grenze retten.
Angenommen Sie haben eine Firmentankkarte, mit der Sie einmal im Monat tanken dürfen. Tanken Sie für 80 € und zahlen 30 € in die Firmenkasse, drücken Sie damit den Vorteil auf 50 €, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze von 50 € nicht überschritten wird.