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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Tipp Fahrgeld statt Weihnachtsgeld
Im Kleinkrieg mit dem Fiskus sind auch kleine Steuervorteile als Erfolg zu buchen.
Wenn Ihr Chef aufgrund einer Betriebsvereinbarung Sonderzahlungen leistet, z. B. Weihnachtsgeld zahlt, sind diese dem laufenden Dezemberlohn hinzuzurechnen und zu versteuern. Wenn Sie sich nun einen Teil des Weihnachtsgeldes als Fahrtkostenzuschuss auszahlen lassen, kann dieser nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden (BFH Urteil vom 1.10.2009, VI R 41/07).
Dies bedeutet: Ein Teilbetrag des Weihnachtsgeldes kann unter der Bezeichnung "Fahrtkostenzuschuss" in der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähigen Höhe (für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) errechnet, ausgezahlt und pauschal mit 15 % versteuert werden. Der Differenzbetrag zum errechneten Weihnachtsgeld wird dann unter der Bezeichnung "Weihnachtsgeld" nach Ihren persönlichen Besteuerungsmerkmalen versteuert.
Will Ihr Chef nicht so recht anbeißen, hilft vielleicht ein Hinweis darauf, dass er für das pauschal versteuerte Fahrgeld keine Sozialabgaben leisten muss.