Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.6 Geldstrafen / Bußgelder / Verwarnungsgelder Zeile 6

Anlage N

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Übernimmt der Arbeitgeber ein im Zusammenhang mit der Berufsausübung verhängtes Bußgeld für den Arbeitnehmer, ist der übernommene Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12).

Dies gilt sowohl für Paketzusteller (Parken im Halteverbot) als auch für Fernfahrer (Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten. 

Vorteile sind Arbeitslohn, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist indessen keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. 

Dies bedeutet: Die Steuerverwaltung behandelt die gegen die Arbeitnehmer verhängten und vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder grundsätzlich als Arbeitslohn. Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat, so der BFH.

Entsprechend können die mit einem Bußgeld belegten Arbeitnehmer, wenn sie das Bußgeld selbst zahlen, die Aufwendungen als nicht als Werbungskosten absetzen, da Kosten der Lebenshaltung (§ 12 EStG).

Es läuft indessen noch ein Verfahren beim BFH zu dieser Rechtsfrage unter dem Az. VI B 89/21 (Stand Juni 2022).