Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.2.0 Zeile 5 Geldstrafe / Bußgeld / Verwarnungsgeld

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine im Zusammenhang mit der Berufsausübung verhängte Geldstrafe, ein Bußgeld oder ein Verwarnungsgeld, ist der übernommene Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12).

Es handelt sich um eine Strafe für ein rechtswidriges Verhalten. Würde z. B. eine verhängte Geldstrafe vom Arbeitgeber übernommen, würde sich dadurch das Strafmaß verändern. 

Ausnahme

-   Bußgelder bei Parkverstößen

Übernommene Bußgelder wegen Verstoß gegen ein Park- oder Halteverbot sind indessen kein Arbeitslohn. Sie entstehen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, durch Parkverstöße die Unternehmensziele zu erreichen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021- 1 K 2470/14 L). Dies komme darin zum Ausdruck, dass die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bislang nie in Regress genommen hätten, wenn ihnen als Halter der Fahrzeuge Bußgelder wegen Falschparkens durch seine Arbeitnehmer entstanden seien. Die Fahrer durften also darauf vertrauen, das von ihnen kein Schadensersatz durch den Arbeitgeber für Bußgelder aus Halteverstößen abverlangt wird. 

♦   Abzug als Werbungskosten

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Ein Abzug bei der Steuer würde ansonsten das Strafmaß verändern.