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2.0.7 Betriebliche Altersversorgung / Zeile 6

 Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Unter "Betrieblicher Altersversorgung" versteht man Leistungen, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu mindestens einem biometrischen  Risiko (das sind Alter, Tod oder Invalidität) bei dessen Eintritt zugesagt werden (§ 1 Betriebsrentengesetz / BetrAVG). 

Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung kann

  • intern als Werkspension durch eine Direktzusage / Pensionszusage / ein Leistungsversprechen des Arbeitgebers oder durch Pensionszusage einer Unterstützungskasse des Arbeitgebers (§ 6a EStG) oder  
  • extern als Werksrente durch Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse erfolgen;

♦   Zufluss von Arbeitslohn

Der Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer richtet sich nach dem Durchführungsweg. Dabei ist zwischen einer internen und einer externen Durchführung zu unterscheiden (BMF vom 18.3.2022 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :026).

  • Interner Durchführungsweg

Zunächst liegt kein Arbeitslohn vor. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind als nachträglicher Arbeitslohn steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 

  • Externer Durchführungsweg  

Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds stellt den externen Durchführungsweg dar. Hierbei ist die laufende Beitragsleistung des Arbeitgebers als Vertragspartner in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, darüber hinaus steuerpflichtig. 

Die späteren Versorgungsleistungen aus dem externen Durchführungsweg (Z. B. Rente, Auszahlungsplan, Kapitalisierung) sind sonstige Einkünfte, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 5 EStG).

Die Altersversorgung kann dabei auch durch Entgeltumwandlung erfolgen.

Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet: Ein Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss ab 2022 der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 % beisteuern. Ab 2022 muss dieser auch für Altverträge gezahlt werden. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Arbeitslohn unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt. Die liegt bei 58.050 €. 

Von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert vor allem der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Nun muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % zahlen, sowohl für Altverträge als auch für Neuverträge. 

Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist eine Entgeltumwandlung einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung West (2022: 84.600,– €). Im Jahr 2022 beträgt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss damit 3.384,– € beziehungsweise 282,– € im Monat.

⇒   Modelle 1 - 3 / Betriebsrente /Anlage R-bAV

Der Aufbau der Betriebsrente erfolgt in den Modellen 1-3 durch Entgeltumwandlung.  Das umgewandelte Entgelt ist teilweise steuerfrei. Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 1a BetrAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG, § 3 Nrn. 56, 63, 63a und § 100 Abs. 6 EStG.

  • Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem die Versicherungsleistungen >>direkt<<, also nicht über den Arbeitgeber, ausgezahlt werden.

  • Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen, eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines größeren Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft betrieben (§ 232 VAG). Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten aus.

  • Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds hingegen ist ein vom Arbeitgeber selbst erschaffenes Sondervermögen (ähnlich einem Investmentfonds) zum Zweck der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter. Das Sondervermögen kann rechtlich im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (z. B. in Form einer GmbH oder AG).

♦   Modelle 4 und 5: Pensionszusage

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), mindert diese seinen Gewinn, weil er dafür in seiner Bilanz eine Rückstellung bildet (§ 6a EStG). Momentan ergibt sich kein finanzieller Aufwand. Der Arbeitnehmer hat diese Zusage nicht sofort als Arbeitslohn zu versteuern, weil ihm kein Arbeitslohn zugeflossen ist. Erst bei Fälligkeit der Pension hat der Arbeitnehmer Versorgungsbezüge (§ 19 EStG), also im Regelfall nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.