Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 2.0.7 Zeile 5 Betriebliche Altersversorgung
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Unter "Betrieblicher Altersversorgung" versteht man Leistungen, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber bei Eintritt zu mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod oder Invalidität) bei zugesagt werden (§ 1 Betriebsrentengesetz / BetrAVG).
Der Aufbau einer steuerlich begünstigten betrieblichen Altersversorgung kann auf fünf Wegen (Modellen) erfolgen:
♦ Modelle 1 - 3: Für eine Betriebsrente
Der Aufbau der Betriebsrente erfolgt in den Modellen 1-3 durch Entgeltumwandlung. Das umgewandelte Entgelt ist teilweise steuerfrei. Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 1a BetrAVG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG, § 3 Nrn. 56, 63, 63a und § 100 Abs. 6 EStG.
Die Entgeltumwandlung kann zugunsten einer Direktversicherung erfolgen. Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem die Versicherungsleistungen >>direkt<<, also nicht über den Arbeitgeber, ausgezahlt werden.
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen, eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines größeren Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft betrieben (§ 232 VAG). Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später die Altersrenten aus.
Ein Pensionsfonds ist ein vom Arbeitgeber selbst erschaffenes Sondervermögen (ähnlich einem Investmentfonds) zum Zweck der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter. Das Sondervermögen kann rechtlich im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (z. B. in Form einer GmbH oder AG).
Versteuerung in der Auszahlungsphase
Ob die Auszahlungen aus diesen Versorgungsformen als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG voll oder nur anteilig besteuert werden, hängt insbesondere von der Behandlung in der Ansparphase ab (BMF vom 18.3.2022 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :026).
Rentenleistungen aus einer Direktversicherung, die auf einem ab 1.1.2005 abgeschlossenen Vertrag beruhen, sind danach als sonstige Einkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn im Jahre 2005 = 50 % und steigt pro Jahr um 2 % bzw. ab 2020 um 1 % jährlich an.
♦ Modelle 4 und 5: Für eine Betriebspension
Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), mindert diese seinen Gewinn, weil er dafür in seiner Bilanz eine Rückstellung bildet (§ 6a EStG). Momentan ergibt sich kein finanzieller Aufwand. Der Arbeitnehmer hat diese Zusage nicht sofort als Arbeitslohn zu versteuern, weil ihm kein Arbeitslohn zugeflossen ist.
Erst bei Fälligkeit der Pension hat der Arbeitnehmer Versorgungsbezüge (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit / § 19 Abs. 1 Nr. EStG), also im Regelfall nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Dabei wird ein Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 EStG)
♦ Begriff Entgeltumwandlung
Am meisten wird die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung praktiziert.
Die Entgeltumwandlung ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet: Ein Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss ab 2022 der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 % beisteuern. Ab 2022 muss dieser auch für Altverträge gezahlt werden. Den vollen Zuschuss erhält, wessen Arbeitslohn unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt. Die liegt bei 58.050 €.
Von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert vor allem der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Nun muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % zahlen, sowohl für Altverträge als auch für Neuverträge.
Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist eine Entgeltumwandlung einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung West von 87.600,– € (Wert für 2023). Im Jahr 2023 beträgt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss damit 3.504,– € beziehungsweise 292,– € im Monat.