Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 3.3.0 Zeile 5 Arbeitgeberleistungen bei Homeoffice
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz (Telearbeitsplatz) im Privatbereich des Beschäftigten.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile im Rahmen des Homeoffice zuwendet, können diese Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitnehmers sein.
Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:
Im Unternehmen ist für den Arbeitnehmer kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden. Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen (BMF, 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005).
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Heimarbeit (Raumkosten + technische Ausstattung), können die Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Sachlohn sein, wenn die Nutzung des Raumes in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Überlassung (zum Zwecke der Vermietung) an den Arbeitgeber einen Überschuss erzielen will. Dies muss das Finanzamt feststellen (BFH Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17).