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3.3.0 Zeile 5 Homeoffice

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Homeoffice steht für die umgangssprachliche Bezeichnung für Telearbeit von zuhause aus.

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz (Telearbeitsplatz) im Privatbereich des Beschäftigten.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile im Rahmen des Homeoffice zuwendet, können diese Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitnehmers sein.

  • Einnahmen  aus Vermietung und Verpachtung

Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:

Im Unternehmen ist für den Arbeitnehmer kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden. Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen (BMF, 18.4.2019, IV C 1 - S 2211/16/10003 :005).

Werbungskosten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für Homeoffice in Zeile 44 als Werbungskosten abziehen. Dabei gelten die Regelungen für "häusliche Arbeitszimmer". 

Anlage N Papierformular

Homeoffice-Pauschale

Die Aufwendungen von Arbeitnehmern bei Telearbeit von zuhause aus in einer sog. "Arbeitsecke" (nicht im "Häuslichen Arbeitszimmer") können auch  in Form einer Homeoffice-Pauschale in Zeile 45 der Anlage N als Werbungskosten berücksichtigt. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € täglich und höchstens 120 Arbeitstagen im Homeoffice. Dies ergibt einen Höchstbetrag von  600 €

Tipp Umzugskosten wegen Homeoffice

Verbessert ein Umzug die Arbeitsbedingungen zu Hause, lassen sich die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen (Finanzgericht Hamburg, Az. 5  K 190/22, nicht rechtskräftig).  Geklagt hatte ein Ehepaar, das mit Kind in  einer 65 qm großen Wohnung gelebt hatte. Die Arbeit im Homeoffice fand am Küchentisch statt. Das war auf Dauer nicht zumutbar. Die Familie zog in eine größere Wohnung, in der sie zwei Arbeitszimmer einrichtete.  

♦   Gelegentliche Fahrten zum Betrieb

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers anmietet und anschließend dem Arbeitnehmer wieder überlässt, ist das Arbeitszimmer die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers (betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers).

Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im „Homeoffice” den Betriebssitz des Arbeitgebers oder andere ortsgebundene betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf (mindestens 46 mal im Kj.), so handelt es sich um weitere regelmäßige Arbeitsstätten.

Diese Fahrten werden regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des „Home-Office” überlagert. Die Fahrten sind also keine Dienstreisen, vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierfür gibt es nur die Entfernungspauschale (OFD Frankfurt, 7.5.2009, S 2334 A - 18 - St 211).

Anlage N Papierformular 

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Entfernungspauschale< eintragen.  

  • Arbeitslohn

 

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Heimarbeit (Raumkosten + technische Ausstattung), können die Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Sachlohn sein, wenn die Nutzung des Raumes in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Überlassung (zum Zwecke der Vermietung) an den  Arbeitgeber einen Überschuss erzielen will. Dies muss das Finanzamt feststellen (BFH Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17). .

Die Leistungen des Arbeitgebers sind in Zeile 21 als Arbeitslohn zu erfassen.

Anlage N Papierformular