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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Homeoffice steht für die umgangssprachliche Bezeichnung für Telearbeit von zuhause aus.
Die Aufwendungen von Arbeitnehmern bei Telearbeit von zuhause aus in einer sog. "Arbeitsecke" (nicht im "Häuslichen Arbeitszimmer") werden in Form einer Homeoffice-Pauschale in Zeile 45 der Anlage N als Werbungskosten berücksichtigt. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € täglich und höchstens 120 Arbeitstagen im Homeoffice. Dies ergibt einen Höchstbetrag von 600 €.
♦ Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer
Wenn beim Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, können dessen Kosten in tatsächlicher Höhe steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Worauf es dabei ankommt, können Sie unter der Kategorie Anlage N Arbeitszimmer nachlesen.
♦ Arbeitslohn bei Homeoffice
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Heimarbeit (Raumkosten + technische Ausstattung), können die Aufwendungen beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Sachlohn sein, wenn die Nutzung des Raumes in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Überlassung (zum Zwecke der Vermietung) an den Arbeitgeber einen Überschuss erzielen will. Dies muss das Finanzamt feststellen (BFH Urteil vom 17.04.2018, IX R 9/17).
In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers (im weitesten Sinne) als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind (BFH Urteil vom 08.03.2006, IX R 76/01).
Die Leistungen des Arbeitgebers sind in Zeile 21 als Arbeitslohn zu erfassen.
Anlage N Papierformular
Der Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Zeile 44 als Werbungskosten abziehen. Dabei gelten die Regelungen für "häusliche Arbeitszimmer".
Anlage N Papierformular
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >häusliches Arbeitszimmer< eintragen
♦ Gelegentliche Fahrten zum Betrieb
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers anmietet und anschließend dem Arbeitnehmer wieder überlässt, ist das Arbeitszimmer die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers (betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers).
Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im „Homeoffice” den Betriebssitz des Arbeitgebers oder andere ortsgebundene betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf (mindestens 46 mal im Kj.), so handelt es sich um weitere regelmäßige Arbeitsstätten.
Diese Fahrten werden regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des „Home-Office” überlagert. Die Fahrten sind also keine Dienstreisen, vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierfür gibt es nur die Entfernungspauschale (OFD Frankfurt, 7.5.2009, S 2334 A - 18 - St 211).
Anlage N Papierformular
Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Entfernungspauschale< eintragen.