Helfer in Steuersachen

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2.3.0.1 Geldleistung oder Sachbezüge Zeile 6

Anlage N

Beim Arbeitslohn wird unterschieden zwischen Bezügen in Geld (Barbezüge) und geldwerten Vorteilen (Sachbezüge).

  • Barbezüge 

Zu den Barbezügen gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Eine Geldleistung an den Arbeitnehmer ist zweckgebunden, wenn diese an die Auflage knüpft, damit Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Eine nachträgliche Kostenerstattung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Kosten für Waren und Dienstleistungen erstattet werden, die er zuvor für seinen privaten Gebrauch erworben hat. 

  • Sachbezüge

Sachbezüge sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz Satz 2 EStG).

Wichtig

Durch die Einordnung als Sachbezüge können Zuwendungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses steuerfrei sein, wenn es sich um Kleinbeträge oder Aufmerksamkeiten handelt. 

 

Sachbezüge können sein:

Freie Unterkunft Freie Verpflegung Private Nutzung eines Firmenwagens
Eintrittskarten / VIP-Loge Benzingutscheine  
Kleidung Warengutscheine  
Gruppenversicherung Zinsvorteile aus ArbG-Darlehn  

Sachbezüge sind auch

  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies bedeutet: Die Gutscheine dürfen zwar einen Geldbetrag ausweisen, berechtigen  aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen (ohne Barauszahlungsfunktion) und werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Gewährung von Zusatz-Kranken-, Krankengeld- und Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Gruppen-Versicherung durch den Arbeitgeber (BFH Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16)
  • Gewährung von freiwilligem Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber (BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 9/05)
  • Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken)
  • Prepaid-Geldkarten (ohne Barauszahlungsfunktion), die bei verschiedenen Akzeptanzstellen eines Verbundes eingelöst werden können
  • Karten für ein beschränktes Warensortiment , z. B. Tankgutscheine, Tankkarten für Autozubehör, Fittneskarten, Kino-Gutscheine.

♦   Bewertungsregeln

Sachbezüge werden nicht mit ihrem tatsächlichen Wert besteuert, vielmehr günstig bewertet und damit niedrig besteuert. Dadurch sollen Zweifel an der Angemessenheit der anzusetzenden steuerpflichtigen Beträge ausgeschlossen werden. Hier bietet sich für den Betriebsrat ein verdienstvolles Betätigungsfeld an, Sachbezüge in die Lohnverhandlungen einzubeziehen. Aber auch jeder einzelne Arbeitnehmer sollte bei einer Lohnverhandlung Sachbezüge ins Gespräch bringen.

Sachbezüge müssen für deren Besteuerung in Geld umgerechnet, also bewertet werden. Sie sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, die um 4 % gemindert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen eines internen Firmenwettbewerbs einen wertvollen Computer gewonnen. Bei dem Gewinn im Wert von 2.000 € handelt es sich um Arbeitslohn, weil er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Der Arbeitgeber hat das Gerät für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.785 € angeschafft. Das gleiche Gerät wird im Einzelhandel für 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer angeboten.

Für die Bewertung ist maßgebend, was der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, wenn er das Gerät am Abgabeort im Einzelhandel kaufen würde. Der geldwerte Vorteil beträgt somit (2.000 € minus 4 % =) 1.920 €.

♦   Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt in der Kantine an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV - zu bewerten. Für jede Kantinenmahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert der Mahlzeit wie folgt bemessen (Werte für 2022):

Frühstück Mittagessen Abendessen
Monatlich 56.00 € Monatlich 107.00 € Monatlich 107.00 €
Täglich 1.87 € Täglich 3.57 € Täglich 3.57 €

Die Werte schließen Nachtisch und eine Tasse Kaffee mit ein. Müssen Sie in der Kantine selbst in die Tasche greifen, ist bei einem Preis in Höhe der Sachbezugswerte nichts zu versteuern.   

  • Fürstlich tafeln auf Firmenkosten

Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG / R 8.1 Abs. 8 LStR). Der Arbeitnehmer zahlt z. B. im Restaurant mit einer Bankkarte der Firma oder ihm werden abgerechnete Verpflegungskosten erstattet.

Solche üblichen Mahlzeiten nicht zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Verpflegungspauschale wird nach den Reisekosten-Regelungen entsprechend gekürzt (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 67).

? Reisekosten: Begriff eingeben und Suchen

  • Großbuchstabe M = Mahlzeit

Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde (§ 41b Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 EStG). Die für Dienstreisen geltende Verpflegungspauschale wird entsprechend gekürzt.

? Verpflegungspauschale: Begriff eingeben und Suchen

  • Zwischenmahlzeiten

Zwischenmahlzeiten (Nachmittagskaffee mit Kuchen) sind nicht steuerpflichtig. Sie gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug, auch nicht Getränke jeglicher Art wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Cola, die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Sie sind steuerfrei, weil sie im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Dazu kann auch Gebäck gehören.

Tipp Frühstück ohne Wurst und Käse

Spendiert Ihr Chef Ihnen morgens nur trockene Brötchen, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Sachbezug. Also ohne Aufstrich / Wurst- oder Käsescheibe, auch trockene Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). Dann handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

♦   Aufmerksamkeiten / Kleinbeträge

 

Beide sind steuerfrei, aber in unterschiedlicher Höhe und können nebeneinander gewährt werden.

  • Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei

Einzelne Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern sind bis zu einer Freigrenze von 60 € steuerfrei. Jede einzelne Aufmerksamkeit ist steuerfrei, unabhängig von der Anzahl im Monat.  Freigrenze bedeutet: Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern (R 19.6 LStR).

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Das sind Sachleistungen von jeweils bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn sie gering sind.

Inventur / Besprechungen

Dasselbe gilt für Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. Inventur oder während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, zukommen lässt. Diese Zuwendungen sind steuerfrei, weil sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs geleistet werden, wenn deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.6 LStR).

  • Kleinbeträge 50 € steuerfrei

Sachzuwendungen, die keine Aufmerksamkeiten sind, sind als Kleinbeträge bis zu 44 € / 50 € pro Monat (Werte bis 31.12.2021 / ab 1.1.2022) steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Hier tut sich ein weites Feld auf:.

Im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten ist für Kleinbeträge bis 50 € mtl.  kein besonderer Anlass notwendig. Die 50 €-Grenze gilt aber nur für Sachlohn, nicht für Geldlohn.

Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.

♦   Rabattfreibetrag

Oft werden vom Arbeitgeber auch Betriebsrabatte gewährt, die durch einen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € steuerlich begünstigt (§ 8 Abs. 3 EStG).