Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 7.1.2 Zeile 5 Firmenwagen / Nutzungswert Fahrtenbuch-Methode
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich mittels der 1 %-Methode und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mittels der 0.03 %-Regelung festzustellen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert der privaten Nutzung auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode festgestellt werden (Öffnungsklausel). Hierbei werden anhand der privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurück gelegten Kilometer als prozentualer Wert ermittelt und die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs für die Lohnversteuerung als Sachbezüge zugrunde gelegt.
Dies bedeutet: Bei der Fahrtenbuch-Methode wird der private Nutzungswert mit den anteiligen tatsächlichen Kosten angesetzt werden, die auf die Privatfahrten entfallen. Der steuerpflichtige Nutzungswert ist der Teil der Gesamtkosten eines Firmenwagens, der dem Anteil der privaten Fahrten an der Gesamtfahrleistung entspricht.
Eine Schätzung der Treibstoffkosten ist bei der Fahrtenbuch-Methode nicht zulässig (BFH Urteil vom 15.12.2022 - VI R 44/20).
Soll die Fahrtenbuch-Methode angewendet werden, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für das Kalenderjahr festlegen, dass die Fahrtenbuch-Methode anstelle der Pauschal-Methode angewendet werden soll. Während eines Kalenderjahres ist bei demselben Fahrzeug kein Wechsel möglich (BFH 20.03.2014 - VI R 35/12).
Gesamtkosten für das Fahrzeug im Kalenderjahr sind anhand von Belegen nachzuweisen. Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen ‑‑hier: Treibstoffkosten‑‑ schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (BFH Urteil vom 15. Dezember 2022, VI R 44/20). In diesem Fall ist der Nutzungswert zwingend nach der 1 %-Methode zu besteuern (BFH Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12).
Die Bindung an die getroffene Methode - Prozent-Methode oder Fahrtenbuch-Methode - beschränkt sich auf das Lohnsteuerverfahren. So kann der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die für ihn günstigere Methode beantragen. Dazu muss er z. B. beim Wechsel zur Fahrtenbuch-Methode ein Fahrtenbuch vorlegen können.
Fahrtenbuch in der Hinterhand: Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).
Dies bedeutet: Da zu Beginn des Jahres nicht feststeht, welche Methode die günstigere ist, kann der Arbeitgeber zunächst im Lohnsteuerverfahren die Prozent-Methode anwenden, wobei der Arbeitnehmer bereits im Hinblick auf eine andere Wahl im Veranlagungsverfahren ein Fahrtenbuch führt, um es später vorlegen zu können.
Die Fahrtenbuch-Methode ist sehr streitanfällig, denn sie führt vielfach zu Lohnsteuernachforderungen beim Arbeitgeber, wenn im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs verneint und stattdessen die teurere Prozent-Methode zu Grunde legt.
Komplizierter ist die Berechnung unter Führung eines Fahrtenbuches ohnehin. Diese Methode lohnt sich deshalb nur, wenn sie zu einem niedrigeren Betrag führt als der prozentual errechnete Nutzungswert.
Dabei gilt:
Je höher die Fahrleistung, desto eher lohnt die Fahrtenbuch-Methode, weil sich die Festkosten gleichmäßig auf die gefahrenen Kilometer verteilen. Die Fahrtenbuch-Methode lohnt sich aber auch eher, je geringer die private Nutzung ist.
♦ Abschreibung und Leasing-Zahlungen
Wird der Nutzungswert nach der Fahrtenbuch-Methode berechnet, gehören zu den Gesamtkosten alle Aufwendungen, die durch das Fahrzeug entstandenen sind. Die wichtigsten Aufwendungen sind die Abschreibung des Fahrzeugs und Leasing-Zahlungen.
Die Leasing-Sonderzahlung ist bei den Gesamtkosten periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Leasing-Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfassen muss. Hat somit der Arbeitgeber die Leasing-Sonderzahlung in seiner Bilanz durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) abgegrenzt und damit auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages verteilt, so muss er auch bei der Ermittlung des Nutzungswerts entsprechend verfahren (BFH 03.09.2015 - VI R 27/14).
Beispiel: Der Arbeitgeber hat den Firmenwagen (Listenpreis 55.000 €) im Januar 01 für drei Jahre geleast und eine Sonderzahlung von 18.000 € geleistet. Der Arbeitgeber bilanziert und muss folglich die Sonderzahlung mit einem Anteil von jährlich 6.000 € berücksichtigen. Entsprechend ist bei der Berechnung der Gesamtkosten für die private Nutzung des Fahrzeugs zu verfahren.
Die Leasing-Sonderzahlung ist indessen in voller Höhe im Jahr der Zahlung abzusetzen, wenn der Arbeitgeber seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Die Abschreibung stellt bei der Berechnung des Nutzungswerts einen erheblichen Kostenfaktor dar. Für Fahrzeuge gilt eine übliche Nutzungsdauer von 6 Jahren (AfA-Satz 16,6 % lt. Tabelle BStBl 2000 I S. 1531). Zu Gunsten der Arbeitnehmer hat der BFH allerdings entschieden, dass bei der Berechnung des Nutzungswerts eines Firmenwagens eine achtjährige Nutzungsdauer (AfA-Satz 12,5 %) zugrunde zu legen ist (BFH vom 29.3.2005 – IX B 174 / 03).