Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 7.2.0 Zeile 5 Firmenwagen: Zur privaten Nutzung ungeeignet?
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Anlage N
Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, fällt nicht unter die Prozent-Regelung.
Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem Finanzamt. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen (BFH Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11).
Der BFH führt dazu aus: Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, insbesondere Lkw und Zugmaschinen, sind von der Pauschal-Regelung ausgenommen. Denn der dieser Regelung zugrunde liegende allgemeine Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, insbesondere Pkw und Krafträder, nicht selten für private Zwecke genutzt werden, lässt sich grundsätzlich nicht auf Lkw, Zugmaschinen etc. erstrecken, die nach Bauart und Einrichtung jedenfalls vorwiegend der Beförderung von Gütern dienen (BFH, Beschluss vom 21.08.2006, VII B 333/05).
Das vom Arbeitnehmer genutzte Fahrzeug Opel Combo als Werkstattwagen ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise privat genutzt. Die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Fenster und die Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum mache das Fahrzeug für eine Privatnutzung ungeeignet.
⇒ Gelegentliche private Nutzung
Damit sei allerdings der Ansatz eines privaten Nutzungsvorteils für ein solches Fahrzeug nicht ausgeschlossen. Nur: Die Privatnutzung ist dann im Einzelnen konkret festzustellen. Die Feststellungslast dazu liege beim Finanzamt.
Und selbst wenn eine private Nutzung gelegentlich der Fall sein sollte, darf das Finanzamt nicht pauschal die Pauschal-Regelung zugrunde legen. Der Nutzungsvorteil muss für jede einzelne Fahrt mit dem dafür üblichen Preis bewertet werden. Er dürfte sich somit auf die anteiligen Kilometerkosten für die privat gefahrenen Kilometer beschränken.
Diese günstige Rechtsprechung betrifft leider nicht die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die weiterhin nach der 0.03 %-Regelung zu bewerten sind.
Wichtig
Ob ein Fahrzeug der Nutzungswert-Besteuerung unterliegt, hängt nicht von der Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts ab. Maßgebend ist lt. BFH vielmehr, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.
Kastenwagen Ford Transit: Bei einem Fahrzeug der Marke Ford Transit handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Fahrzeug, das allgemein einer privaten Mitnutzung zugeführt werden kann (FG München vom 19.5.2010 - 10 K 152/09). Entsprechendes dürfte für einen Kastenwagen Fiat Ducato gelten.
Kastenwagen VW-Transporter: Ein Arbeitnehmer muss für einen VW-Transporter keine Privatnutzung nach der Pauschal-Methode versteuern (BFH 17.2.2016 - X R 32/11). Im Streitfall verfügte der VW-Transporter T 4 nur über 2 Sitzplätze und einen fensterlosen Ladebereich, der durch eine Metallwand vom Sitzplatzbereich getrennt war.