Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 7.1.1 Zeile 5 Firmenwagen / Nutzungswert Prozent-Methode
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Hat ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, wird grundsätzlich unterstellt, dass er das Fahrzeug auch privat nutzt. Die Privatnutzung wird pro Monat mit 1 % des auf volle Hundert abgerundeten Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angesetzt.
Bei einem emissionsfreien E-Auto wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 70.000 € betragen.
Nutzen Beschäftigte ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, erhöht sich ihr mtl. Salär um 0.03 % je Entfernungskilometer vom jeweils geltenden Listenpreis. An diese Stelle ist der volle Listenpreis auch bei E-Autos anzusetzen. Hier bleibt alles beim Altenl. Im Gegenzug ist die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Besteuerung des Nutzungswerts nach der Prozent-Methode hat gegenüber der Fahrtenbuch-Methode gesetzlichen Vorrang. Dies bedeutet: Wird die Berechnung des Nutzungswerts nach der Fahrtenbuch-Methode vom Finanzamt nicht anerkannt (Fahrtenbuch verworfen), wird die Prozent-Methode angewendet.
Unabhängig davon, dass die Prozent-Methode vielfach günstiger ist, ist sie vor allem das einfachere Verfahren. Hier spielen die tatsächlichen Kosten keine Rolle.
Grundlage für die Berechnung ist der Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zum Bruttolistenpreis unten mehr.
♦ Die vier Prozent-Methoden
Die Prozent-Methode gilt für Dienstwagen in folgenden Fällen:
Der Nutzungswert für Privatfahrten beträgt pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises.
Beispiel: Michael Muster nutzt seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.050 €. Der Arbeitgeber versteuert die Privatfahrten nach der Prozent-Methode im Rahmen der Gehaltsabrechnung.
Der Nutzungswert für Privatfahrten beträgt 1 % x 12 Monate = 12 % x Bruttolistenpreis 40.050 €, abgerundet 40.000 € = zu versteuern 4.800 €.
Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat mit 0,03 % des Bruttolistenpreises.
Beispiel:
Michael Muster nutzt seinen Firmenwagen, Listenpreis 40.050 €, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Betrieb , Entfernung 30 km. Der Nutzungswert beträgt 12 Monate mit je 0.03 % von 40.000 € : 100 x 30 km = zu versteuern 4.320 €.
Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale absetzen. Die Entfernungspauschale beträgt bei 230 Fahrten (30 km x 230 Fahrten x 0.30 €) = 2.070 €.
Pauschalsteuer auf die Fahrten zum Betrieb
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für die Fahrten zum Betrieb mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer nur insoweit pauschal erheben erheben, als sie den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten / Entfernungspauschale geltend machen könnte. Obergrenze für die Pauschalierung ist somit die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer und Zahl der Wege, im obigen Beispiel also im Jahr 2.070 €.
Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten / Entfernungspauschale geltend machen kann (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Arbeitgeber muss pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen (Zeile 39 Feld 295).
Anlage N Papierformular
Die Prozent-Methode fällt wegen der täglichen Fahrten zum Betrieb auch an, wenn Sie wegen der Covid-19-Pandemie im Homeoffice arbeiten. In diesem Fall leben Sie nur die Tage mit den tatsächlichen Fahrten zugrunde. Diese Methode ist für Sie günstiger, wenn Sie den Betrieb an weniger als 15 Tagen pro Monat oder 180 Tagen im Jahr aufsuchen.
Bei einem Nutzungsumfang von regelmäßig weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat kann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises vorgenommen werden. Voraussetzung: Die Fahrten zur Arbeit werden lückenlos übers ganze Jahr nachgewiesen, z. B. durch tatsächliche Zeiterfassung oder anhand eines Dienstplans.
Damit wird der Zuschlag zum Bruttolohn nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG von der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens abhängig gemacht (BFH Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04). Diese BFH-Rechtsprechung hat die Steuerverwaltung übernommen und in die Praxis umgesetzt (BMF-Schreiben vom 1.4.2011 – IV C 5 – S 2334/08/10010).
Die Einzelbewertung ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren anwendbar.
Beispiel 1:
Arbeitnehmer A kann einen Firmenwagen der Mittelklasse (Bruttolistenpreis 50.050 €) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen (Entfernung 25 km). Seinem Arbeitgeber B liegen datumsgenaue Erklärungen des A über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 10 Tagen vor, für den Monat Dezember an 4 Tagen vor. Aufs Jahr gerechnet sind das 138 Fahrten.
Es ergeben sich folgende Zuschläge
Zu versteuern nach 0.03 Prozent-Methode: | ||
0.03 % x 12 Monate x 50.000 € x 25 km : 100 = | 4.500 € | |
Zu versteuern nach der 0.002 Prozent-Methode: | ||
Januar bis Juni: 14 Fahrten × 0,002 % = 0.028 % x 6 Monate = | 0.168 % | |
Juli bis November: 10 Fahrten × 0,002 % = 0.020 % x 5 Monate = | 0.100 % | |
Dezember: 4 Fahrt × 0,002 % = 0.008 % x 1 Monat = | 0.008 % | |
Summe | 0.276 € | |
Zuschlag: 0.276 % von 50.000 € = 138 € x 25 km = | 3.450 € | |
Differenz = weniger zu versteuern | 1.050 € |
Beispiel 2
Arbeitnehmer A kann einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Die Entfernung von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt 30 km. Der Listenpreis seines Firmenwagens beläuft sich auf 40.050 €. Arbeitgeber B hat den Zuschlag (des geldwerten Vorteils) im Lohnsteuerabzugsverfahren nach der 0.03 % - Methode wie folgt ermittelt: 0.03 % von abgerundet 40.000 € x 30 km x 12 Monate = 4.320 €
In seiner Einkommensteuererklärung macht Arbeitnehmer A durch Angabe der entsprechenden Tage mit Datumsangabe glaubhaft, dass er nur an 135 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat. Den Zuschlag zum Arbeitslohn ermittelt A wie folgt:
135 Tage x 0.002 % = 0.27 % von 40.000 € = 108 € x 30 km = 3.240 €. A kürzt seinen Bruttolohn um (4.320 € minus 3.240 € =) 1.080 €. Die Kürzung des Arbeitslohns begründet A damit, dass die vom Betrieb angewandte Prozent-Methode zu einem falschen geldwerten Vorteil geführt hat. Die Einzelberechnung sei für ihn günstiger und solle daher zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt spielt mit, denn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Finanzamt nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Berechnung des geldwerten Vorteils gebunden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeug (Firmenwagen / Dienstwagen) werden steuerlich nicht berücksichtigt. An dieser Stelle nimmt der Gesetzgeber eine Saldierung vor. Er verzichtet einerseits auf den geldwerten Vorteil der Nutzung eines Firmenwagen für die Heimfahrten und ordnet andererseits den Ausschluss des Werbungskostenabzugs an (§ 8 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen über die wöchentliche Heimfahrt hinaus für weitere Heimfahrten nutzt, sind für diese Fahrten 0.002 % des Listenpreises pro Fahrt und Entfernungskilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).
⇒ Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage
Dreh- und Angelpunkt für den Nutzungswert eines Firmenwagens nach der Prozent-Methode ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Bruttolistenpreis ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR).
Der Bruttolistenpreis gilt auch, wenn bei Erwerb des Fahrzeugs Preisabschläge gewährt worden sind oder wenn lediglich ein Gebrauchtfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Darin kommt die Erfahrung zum Ausdruck, dass bei einem Gebrauchtfahrzeug gegenüber einem Neufahrzeug höhere Reparaturen anfallen können, die letztlich beim Arbeitgeber zu nahezu gleichen Kosten führen.
Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR).
Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden. Bei einer solchen Schätzung gibt der Kaufpreis des Importeurs in Höhe von z. B. 78.900 € für ein Kfz Ford Mustang Shelby GT500 Coupé die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wieder. Der ausländische Listenpreis von ca. 54.000 € gilt hier nicht (Niedersächsisches FG Urteil vom 16.11.2016 - 9 K 264/15).
⇒ Begrenzung des Nutzungswerts
Übersteigt im Einzelfall der Nutzungswert nach der Prozent-Methode die dem Arbeitgeber für das Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten, so wird der Nutzungswert auf den Betrag der Gesamtkosten begrenzt (gedeckelt / Abschn. 8.1 Abs. 9 – 10 LStH).
Da die endgültige Höhe der Fahrzeugkosten erst am Jahresende feststeht, kann der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig ein Zwölftel des Vorjahresbetrages zugrunde legen, den endgültigen Lohnsteuerabzug dann aber bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung noch korrigieren (§ 41c Abs. 1 EStG). Unterbleibt eine solche Korrektur, kann der Arbeitnehmer die Korrektur in seiner Steuererklärung beantragen.
⇒ Rechtmäßigkeit der Prozent-Methode
Der BFH hat die Prozent-Methode abgesegnet, auch wenn sie im Einzelfall zu einem hohen Nutzungswert führt ( BFH 13.12.2012 - VI R 51/11). Schließlich habe der Arbeitnehmer ja die Möglichkeit, die Fahrtenbuch-Methode zu wählen.