Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn / Geldleistungen / Sachbezüge > 2.2.1 Gesundheit / Betriebssport Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Die Förderung der Gesundheit ist je Arbeitnehmer bis 600 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Förderung der Gesundheit durch den Arbeitgeber kann aber auch durch Freistellung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 €-Grenze / ab 01.01 2022) geleistet werden. Dazu mehr im Tipp unten.
Beide Möglichkeiten der Förderung können parallel in Anspruch genommen werden
♦ Barzuschüsse und Sachleistungen / § 3 Nr. 34 EStG
Arbeitgeber dürfen jedem Mitarbeiter zur Förderung seiner Gesundheit 600 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei spendieren.
Dies gilt für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer, soweit sie in den Anforderungskatalog der §§ 20 und 20a SGB V fallen. Die Steuerfreiheit umfasst Barzuschüsse und Sachleistungen des Arbeitgebers.
Steuerfrei bleiben danach
Maßnahmen im (frühen) Krankheitsstadium bis zur Rehabilitation sind nicht begünstigt, weil sie nicht unter den Leistungskatalog der §§ 20, 20b SGB V fallen. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Behandlung von Rücken- oder Kopfschmerzen oder Arbeitgeberzuschüsse zu orthopädischen Schuhen. In beiden Fällen handelt sich nicht um Maßnahmen der Primärprävention.
♦ Tipp 1 Zuschuss für Mitgliedschaft im Sportverein steuerfrei
Vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile, die insgesamt 50 € (Wert ab 1.1.2022) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Ein Barzuschuss des Arbeitgebers zur Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Sportverein ist steuerfrei, sofern er die Grenze von 50 € im Monat nicht überschreitet (BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09). Der Zuschuss fällt in die Kategorie Sachbezüge, die generell bis 50 € im Monat außer Ansatz bleiben.
Wichtig ist, dass der Zuschuss monatlich gezahlt wird. Ein entsprechender Jahresbetrag (50 € x 12 Monate = 600 €) wäre nicht begünstigt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 €. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag entrichten. Der Sachbezug ist kein Arbeitslohn, wenn die 50 € - Freigrenze nicht überschritten wird.
Tipp 2 Teilnahme am Fitnessprogramm eines Dritten steuerfrei
Ebenfalls vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile bis 50 € monatlich aufgrund der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Firmenfitness-Programm (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / Geringfügigkeiten / BFH Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14/18).
Im Streitfall schloss der Arbeitgeber mit der Firma JP einen als "Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung" bezeichneten Vertrag über die Nutzung von Fitness Anlagen. Der Vertrag sah vor, dass Arbeitgeber zu einem ermäßigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen für ihre Arbeitnehmer erwarben. Die Arbeitnehmer erhielten einen Mitgliedsausweis, der sie zur Teilnahme an dem JP- Firmenfitnessprogramm berechtigte.
Tipp 3 Betriebssport
Unter dem Motto Betriebssport und gleichzeitiger Förderung des Betriebsklimas kann der Arbeitgeber seiner Belegschaft eine betriebseigene Sportanlage zur Verfügung stellen, seien es Squashplätze oder eine Tennishalle, ohne dass daraus steuerpflichtige geldwerte Vorteile entstehen. Die Zuwendungen fallen unter die Kategorie >>überwiegend eigenbetriebliches Interesse<< des Arbeitgebers.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber nicht über eigene Anlagen verfügt, sondern sie anmietet. In diesem Fall stellt die Überlassung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH, 27.9.1996, VI R 44/96). Wenn Sie jedoch den angemieteten Platz nur zwei- bis dreimal im Monat nutzen und die gesparte Miete nicht über 50 € liegt, bleibt die Nutzung aufgrund der 50 €-Grenze steuerfrei (Geringfügigkeiten / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Tipp 4 Nutzung eines Fitnessstudios
Zahlt der Arbeitgeber die Jahresgebühren in einer Summe für die Nutzung eines Fitnessstudios, fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer gleichwohl monatlich zu (FG Niedersachsen v. 13.03.2018 -14 K 204/16). Beträgt der monatliche geldwerte Vorteil insgesamt übers Jahr gerechnet nicht mehr als 50 €, fällt er unter Geringfügigkeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und ist damit steuerfrei.
Dazu führten die Richter aus: Die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios beinhaltet dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor. Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden ArbN monatlich zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben. Auf die Dauer der vom ArbG gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an. Rev. eingelegt unter BFH Az. VI R 4/18.
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