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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Präventions- und Gesundheitsförderung können bis zu 600 € im Kalenderjahr steuerfrei sein (§ 3 Nr. 34 EStG). Die steuerfreien Leistungen umfassen
Höhe der Steuerfreiheit
Die Förderung der Gesundheit ist je Arbeitnehmer bis 600 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Förderung der Gesundheit durch den Arbeitgeber kann zusätzlich durch Freistellung als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50 €-Freigrenze) geleistet werden.
♦ Steuerfreie Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG; BMF, 20.4.2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003)
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Gesundheitsmaßnahmen anbieten (§ 20b SGB V). Hierbei handelt es sich vorrangig um Gesundheitsmaßnahmen, die nicht individuell erfolgen, sondern gruppenbezogen sensibilisieren, informieren und Methoden vermitteln und einüben im Handlungsfeld "Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil" in den Bereichen:
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitgebers werden von der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 34 EStG erfasst, wenn die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil” erbracht werden.
Die Steuerfreiheit gilt für die im GKV-Leitfaden Prävention beschriebenen und dem Arbeitnehmer persönlich zuordenbaren Leistungen im Handlungsfeld „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil” mit den Präventionsprinzipien „Stressbewältigung und Ressourcenstärkung”, „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte”, „Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag” sowie „Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb”. In der nachfolgenden Aufstellung sind den Präventionsprinzipien beispielhaft mögliche Inhalte zugeordnet:
Sensibilisierung und Information für einen gesundheitsgerechten Ernährungsstil, auch durch Erstellung individueller Gesundheitsprofile (zum Beispiel Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Metabolisches Syndrom),
Gruppen- und Einzelberatungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung,
Gruppenangebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung (zum Beispiel Informationen zu Inhaltsstoffen, praktischen Übungen, Kochen).
13. Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb:
Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung,
Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen.
Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Fitness-Studio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden.
Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit einer Bedarfsanalyse und unter Einbindung der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Stellen und der Beschäftigten beispielsweise ihrer gesetzlichen Vertretung umgesetzt wurde. In diesen Fällen ist eine Zertifizierung der Leistung für Zwecke der Steuerbefreiung grundsätzlich nicht erforderlich.
Wenn der Arbeitgeber bei der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer gesetzlichen Krankenkasse unterstützt wird und die Leistung des Arbeitgebers Bestandteil dieser betrieblichen Gesundheitsförderung ist, kann anstelle der Erklärung des Arbeitgebers auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Unterstützung als Beleg zum Lohnkonto genommen werden.
Es genügt bei Vorträgen zum Handlungsfeld „gesundheitlicher Arbeits- und Lebensstil” eine vom Arbeitgeber zu führende Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt.
Sofern Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten mit einem pauschalen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, ist eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Wege der Schätzung zur Ermittlung der nach § 3 Nummer 34 EStG steuerfreien Leistungen nicht zulässig. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen.
♦ Tipp 1 Zuschuss für Mitgliedschaft im Sportverein steuerfrei
Vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile, die insgesamt 50 € (Wert ab 1.1.2022) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Ein Barzuschuss des Arbeitgebers zur Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Sportverein ist steuerfrei, sofern er die Grenze von 50 € im Monat nicht überschreitet (BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09). Der Zuschuss fällt in die Kategorie Sachbezüge, die generell bis 50 € im Monat außer Ansatz bleiben.
Wichtig ist, dass der Zuschuss monatlich gezahlt wird. Ein entsprechender Jahresbetrag (50 € x 12 Monate = 600 €) wäre nicht begünstigt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 €. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag entrichten. Der Sachbezug ist kein Arbeitslohn, wenn die 50 € - Freigrenze nicht überschritten wird.
Tipp 2 Teilnahme am Fitnessprogramm eines Dritten steuerfrei
Ebenfalls vorrangig (vor § 3 Nr. 34 EStG / 600 €) bleiben außer Ansatz Vorteile bis 50 € monatlich aufgrund der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Firmenfitness-Programm (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / Geringfügigkeiten / BFH Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14/18).
Im Streitfall schloss der Arbeitgeber mit der Firma JP einen als "Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung" bezeichneten Vertrag über die Nutzung von Fitness Anlagen. Der Vertrag sah vor, dass Arbeitgeber zu einem ermäßigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen für ihre Arbeitnehmer erwarben. Die Arbeitnehmer erhielten einen Mitgliedsausweis, der sie zur Teilnahme an dem JP- Firmenfitnessprogramm berechtigte.
Tipp 3 Betriebssport
Unter dem Motto Betriebssport und gleichzeitiger Förderung des Betriebsklimas kann der Arbeitgeber seiner Belegschaft eine betriebseigene Sportanlage zur Verfügung stellen, seien es Squashplätze oder eine Tennishalle, ohne dass daraus steuerpflichtige geldwerte Vorteile entstehen. Die Zuwendungen fallen unter die Kategorie >>überwiegend eigenbetriebliches Interesse<< des Arbeitgebers.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber nicht über eigene Anlagen verfügt, sondern sie anmietet. In diesem Fall stellt die Überlassung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH, 27.9.1996, VI R 44/96). Wenn Sie jedoch den angemieteten Platz nur zwei- bis dreimal im Monat nutzen und die gesparte Miete nicht über 50 € liegt, bleibt die Nutzung aufgrund der 50 €-Grenze steuerfrei (Geringfügigkeiten / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Tipp 4 Nutzung eines Fitnessstudios
Zahlt der Arbeitgeber die Jahresgebühren in einer Summe für die Nutzung eines Fitnessstudios, fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer gleichwohl monatlich zu (FG Niedersachsen v. 13.03.2018 -14 K 204/16). Beträgt der monatliche geldwerte Vorteil insgesamt übers Jahr gerechnet nicht mehr als 50 €, fällt er unter Geringfügigkeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und ist damit steuerfrei.
Dazu führten die Richter aus: Die Möglichkeit der Nutzung eines Fitnessstudios beinhaltet dem Grunde nach einen geldwerten Vorteil. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor. Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden ArbN monatlich zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben. Auf die Dauer der vom ArbG gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an. Rev. eingelegt unter BFH Az. VI R 4/18.
02.22