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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit Elektromotor oder mit Hybridmotor ist die Berechnung ähnlich wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, aber wesentlich komplizierter. Weil deren Bruttolistenpreise in der Regel wesentlich höher sind als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, gibt es mehrere Methoden, mit denen deren realer Nutzungswert günstiger Berechnet werden kann. Dadurch sollen diese Fahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor konkurrenzfähig sein. Schließlich bringt der höhere Listenpreis keinen realen höheren Nutzungswert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Die Lösung besteht darin, den tatsächlichen Bruttolistenpreis niedriger anzusetzen.
Guter Rat
Die Regelungen zur privaten Nutzung von Dienstwagen mit Elektromotor sind relativ komplex, wie man so schön sagt. Wenn es denn wirklich ein Elektroauto oder Hybridauto werden soll, lassen Sie sich vom Händler bestätigen, ob die Voraussetzungen für einen Steuernachlass vorliegen und wenn ja in welcher Höhe.
♦ Details zur Besteuerung des Nutzungswerts
Der private Nutzungswert eines Dienstwagens ist pro Monat mit 1 % des Fahrzeuglistenpreises zu bewerten.
Handelt es sich um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird der Listenpreis wie folgt angesetzt:
Beispiel
Kürzung E-Fahrzeuge bei 1 %-Regelung ab 1.1.2019 / 1.1.2020
Der Arbeitnehmer nutzt ab Januar 2020 ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen, das er auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Der Bruttolistenpreis hat 50.500 € betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km einfache Wegstrecke. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der Bruttolistenpreis darf um 50 % gemindert werden, abgerundet auf 100 € = 25.200 €
Berechnung
Nutzungswert für Privatfahrten | ||
12 Monate mit je 1 % von 25.200 € (12 x 252 €) = | 3.024 € | |
+Zuschlag für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte | ||
12 Monate x 0.03 % von 25.200 € = 90.72 € x 20 km = | 1.814 € | |
- Davon pauschal verst. 180 Tage x 20 km X 0.30 € (Entfernungspausch.) = | 1.080 € | |
Verbleiben | 432 € | > 734 € |
Mit der Lohnabrechnung zu versteuern | 3.758 € |
Neuregelung für E-Bike
Fahren Sie mit dem E-Bike vom Arbeitgeber auch privat, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn Ihnen der Arbeitgeber das Bike zusätzlich zu Ihrem Gehalt zur Verfügung stellt. Unabhängig davon können Sie die Entfernungspauschale von 0.30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beanspruchen (§ 3 Nr. 37 EStG).
Tipp Erwerb des E-Bikes vom Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung der Leasing-Zeit von drei Jahren das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad vom Arbeitgeber erwerben, ohne dass Lohnsteuer anfällt, wenn der Verkaufspreis mindestens 40 % des Neupreises einschließlich USt beträgt (BMF, 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002 – 04).