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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Der Begriff Fahrzeug ist hier gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit neben E-Dienstwagen auch Elektrofahrräder (E-Bikes), die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen.
Gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren haben Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge den Nachteil von hohen Listenpreisen, die folglich zu hohen steuerpflichtigen Nutzungswerten führen. Dieser Nachteil wird bei Anwendung der 1 %-Regelung durch Minderung des Bruttolistenpreises ausgeglichen.
♦ Vorteile für E-Dienstwagen
Bei der Anwendung der 1 %-Regelung wird bei E-Dienstwagen der Bruttolistenpreis nur mit 25 % berücksichtigt, anstatt mit 100 %. Der Bruttolistenpreis darf für E-Dienstwagen nicht mehr als 60.000 € betragen, andernfalls ist der Bruttolistenpreis mit 50 % anzusetzen.
Dies bedeutet: Durch die Minderung des Bruttolistenpreises wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen der Steuerbelastung bei herkömmlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gleichgestellt.
Die begünstigte Besteuerung erfolgt über die Gehaltsabrechnung.
Dies gilt übrigens auch für Elektroroller, E-Bikes etc., sofern sie Kraftfahrzeuge sind, d. h. sofern sie einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Kleiner Tipp: Spendiert der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike, das nicht als Kraftfahrzeug gilt, ist die private Nutzung bis 2030 gänzlich steuerfrei. |
Beispiel: Michael Muster nutzt seinen E-Dienstwagen auch für Privatfahrten. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.050 €. Der Arbeitgeber versteuert bei der Gehaltsabrechnung die Privatfahrten nach der Prozent-Methode. Das Fahrzeug nutzt Muster auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Entfernung 30 km.
Der Nutzungswert für Privatfahrten beträgt 1 % x 12 Monate = 12 % x 25 % des Bruttolistenpreis 40.050 €, abgerundet 10.000 € = zu versteuern 1.200 €.
Der Nutzungswert für Fahrten zum Betrieb beträgt 12 Monate mit je 0.03 % von 10.000 € : 100 x 30 km = zu versteuern 1.080 €.
Insgesamt bei der Gehaltsabrechnung zu versteuern (1.200 € + 1.080 € =) 2.280 €
Im Gegenzug kann Muster Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt bei 230 Fahrten (30 km x 230 Fahrten x 0.30 €) = 2.070 €.