Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

7.1.3 Zeile 5 Elektro-Firmenwagen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren haben Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge den Nachteil von hohen Listenpreisen, die folglich zu hohen steuerpflichtigen Nutzungswerten führen. Dieser Nachteil wird bei Anwendung der 1 %-Regelung durch Ansatz  des halben Bruttolistenpreises ausgeglichen.

Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). 

♦   Steuerliche Vorteile für E-Firmenwagen

Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind bei diesen Fahrzeugen nachteilig für das sog. Firmenwagensegment. Hier schafft eine Sonderregelung für die Firmenwagenbesteuerung Abhilfe in Form einer Preisminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 8 Abs. 2 EStG). Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen ist sehr komplex. Ein umfangreiches BMF-Schreiben regelt die Einzelheiten  (BMF-Schreiben vom 5.11.2021 – IV C 6-S21/7719)

  • Halbierung des Bruttolistenpreises bei hochpreisigen Fahrzeugen

Bei der Prozent-Methode werden als Berechnungsgrundlage für Anschaffungen ab 1.1.2019 nur 50 % angesetzt bzw. ab 2020 mit 25 %, wenn der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Firmenwagens 60.000 € nicht überschreitet.  E-Firmenwagen mit einem Listenpreis von nicht mehr als 60.000 € werden also mit einem Nachlass von 75 % günstiger besteuert.

Die Halbierung des Bruttolistenpreises, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % führt, wird nach dem Gesetzeswortlaut für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden. Die Finanzverwaltung legt die Anwendungsbestimmung großzügig aus. Begünstigt sind auch Fahrzeuge, die vor 2019 angeschafft und danach überlassen werden. Für die Anwendung der halbierten Bemessungsgrundlage ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % gilt in gleicher Weise für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum angeschafft werden. Die 50 %-Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum, den das begünstigte Elektrodienstfahrzeug dem Arbeitnehmer überlassen wird, auch über den Zeitraum über den 31.12.2030 hinaus.

Praktischer Fall

Pauschale Kürzung bei 1 %-Methode für E-Firmenwagen

Ein Angestellter erhält ab 1.1.2023 einen Elektrodienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat das Elektrofahrzeug im Dezember 2023 gebraucht für 45.000 € angeschafft. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung im Jahr 2022 betrug 70.098 €. Die Leistungen der Batteriesysteme liegen bei 18 kWh. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

Die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils Elektrodienstwagen richtet sich nach dem um 50 % gekürzten Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2022.

Bemessungsgrundlage Bruttolistenpreis 70.098 €  
50 % des Bruttolistenpreises von 70.098 €  35.049 €  
Geldwerter Vorteil Privatnutzung nach Abrundung : 1 % von 35.000 €   350 €
zzgl. geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:  
 0,03 % × 35.000 € × 20 km 210 €
 Monatlicher geldwerter Vorteil 2023     560 € 560 €

Bei einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 € im Zeitpunkt der Erstzulassung hätte die Bemessungsgrundlage für den E-Firmenwagen nur mit 25 % angesetzt werden müssen statt mit 50 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).