Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.6 Zeile 5 Rabattfreibetrag / Belegschaftsrabatt

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Belegschaftsrabatte / Personalrabatte, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei der Überlassung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen seiner Produktpalette gewährt, sind bis zu 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei (Rabattfreibetrag). Dabei ist ein  Wertabschlag (Sicherheitsabschlag) von 4 % vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 EStG). Ist der Rabatt höher als 1.080 €, ist der übersteigende Betrag als Sachbezug steuerpflichtig

Ausgangswert für den Rabatt-Freibetrag ist der um einen Sicherheitsabschlag von 4 % geminderte reguläre Abgabepreis. Unter Abgabepreis versteht man den durchschnittlichen Hauspreis / Ladenpreis der Anbieter in der näheren Umgebung, nicht etwa den offiziellen Listenpreis (BFH-Urt. v. 4. 6. 1993 – BStBl 1993 II S. 687). 

Der Rabatt bemisst sich grundsätzlich i. H. der Differenz zwischen dem Preis, der vom Arbeitnehmer gefordert wird und dem Betrag, den ein Dritter zahlen müsste (BFH Urteil vom 26.7.2012 - VI R 30/09). Davon sind 1.080 € steuerfrei. 

Auch fallen bis zu dieser Höhe keine Sozialabgaben an, denn was steuerfrei ist, ist generell auch frei von Sozialabgaben. 

Mit dem Abschlag von 4 % auf den Endverbraucherpreis sollen Bewertungsungenauigkeiten, die zulasten des Arbeitnehmers gehen könnten, ausgeglichen werden.

Dies bedeutet: Sie können Ihren Arbeitslohn im Jahr um 1.125 € abgabenfrei erhöhen (1.125 € - 4 % = 1.080 €), wenn Sie sich einen Teil Ihres Lohns kostenlos in Naturalien oder Dienstleistungen aushändigen lassen. Schließlich kann ein Rabatt auch 100 % betragen.

Beispiel 1:

Ausgangswert / Endpreis der Ware / Leistung 6.000 €
- Abschlag 4 %  240 €
Vergleichswert 5.760 €
- Personalpreis bei 25 % Rabatt 4.320 €
Geldwerter Vorteil 1.440 €
- Rabattfreibetrag 1.080 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn    360 €

Für Rabatte entfällt die mtl. 50 €-Freigrenze (Geringfügigkeiten / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), weil der Rabatt-Freibetrag von 1.080 € regelmäßig günstiger ist.

Beispiel 2 (Inflationsausgleichsprämie): 

Ein Einzelhändler zahlt einer Verkäuferin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.500 € mit dem Dezembergehalt 2023 aus. Darüber hinaus konnte die Verkäuferin im Dezember 2023 aus dem Sortiment wegen der Inflation Waren im Werte von 800 € kostenfrei erwerben. 

Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 € ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei. Desgleichen der Sachbezug in Höhe von 800 €. 

Berechnung

Erworbene Ware (12/2023)                                                    800 €

- Bewertungsabschlag 4 %                                                      32 € 

Verbleiben                                                                              768 €

- Rabattfreibetrag 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG)                         768 €

Arbeitslohn                                                                                 0 €

♦   Begrenzung des Sortiments für Arbeitnehmer-Rabatte

Begünstigt sind nur Sachbezüge aus einer Palette, die der Arbeitgeber als eigene "herstellt, vertreibt oder erbringt" (§ 8 Abs. 3 EStG). Der Arbeitgeber muss also hinsichtlich der Sachbezüge, die er verbilligt oder unentgeltlich / mit Rabatt abgibt, selbst Marktteilnehmer sein (BFH Urteil vom 26.9.2019 - VI R 23/17). 

♦  Marktpreis maßgebend

Der vom Arbeitgeber ausgewiesene Ladenverkaufspreis dient als Ausgangswert. Er kann, auch nach Abzug von 4 % und nach Abzug des Rabattfreibetrages, immer noch höher sein als der günstigste Marktpreis. In diesem Fall ist der günstigste Marktpreis als Sachbezug zugrunde zu legen, allerdings ohne Bewertungsabschlag von 4 % und ohne Rabatt-Freibetrag (BMF, 16.5.2013, IV C 5 - S 2334).

Beispiel

Ein Autohändler überlässt einem Arbeitnehmer einen gebrauchten PKW Marke XY zum Preis von 9.000 €. Der durch Preisauszeichnung des Autohändlers angegebene Endpreis dieses PKW beträgt 14.000 €. Im Internet werden entsprechende Fahrzeuge für 11.000 €  angeboten.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird im Lohnbüro der Händlerverkaufspreis / Endpreis von 14.000 €  um 4 % und anschließend um den Rabattfreibetrag von 1.080 € gekürzt und beträgt dann (14.000 € - 4 %  - 1.080 € =) 12.340 €. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Preises von 9.000 € ergibt sich ein steuerpflichtiger Vorteil von (12.340 € - 9.000 € = ) 3.340 €.

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Bewertung des geldwerten Vorteils auf der Basis des günstigsten Marktpreises verlangen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) und legt einen Ausdruck des günstigeren Angebots von 11.000 € vor. Danach ergibt sich ein steuerpflichtiger Vorteil von (Günstigster Marktpreis 11.000 € ./. Zahlung 9.000 € =) 2.000 €.

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Kürzung seines in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttolohns in Höhe von (3.340 € - 2.000 € =) 1.340 € verlangen.

♦  Rabattfreibetrag doppelt und dreifach

Doppelt und dreifach können Sie den Rabatt-Freibetrag mitnehmen, wenn Sie jemanden in Ihrer Firma gut kennen, der seinen Rabatt-Freibetrag nicht nutzt oder wenn Sie die Firma wechseln. Denn in jeder Firma steht Ihnen der volle Rabatt-Freibetrag zu.

  • Rabattfreibetrag für Minijobber

Den Rabattfreibetrag können auch Minijobber in Anspruch nehmen. Beim Lohn für Minijobber fallen für den Arbeitgeber bis zu 30 % pauschale Abgaben an. Der Arbeitgeber kann einen Teil der pauschalen Abgaben sparen, wenn er teilweise mit Naturalien oder Dienstleistungen entlohnt. In Höhe dieser Leistungen bis 1.080 € fallen keine pauschalen Abgaben an. 

  • Rabatt zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn

Damit der Rabattfreibetrag problemlos greift, müssen Sie eine Gehaltsumwandlung vermeiden. Gehaltsumwandlung bedeutet hier: Sie erhalten anstelle des vereinbarten Barlohns für einen Teilbetrag Sachbezüge. In diesem Fall soll nach dem Willen des BFH Urteil vom 6.3.2008 - VI R 6/05) der Rabattfreibetrag nicht anwendbar sein. Der Rabatt muss also zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn gewährt werden.