Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.1 Arbeitslohn, eDaten kontrollieren Zeile 6

 Anlage N

♦   Bruttoarbeitslohn kontrollieren

Im Zweifel sollten Sie selbst überschlägig feststellen, ob der Arbeitslohn zutreffend in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Es könnten im bescheinigten Bruttolohn steuerfreie Beträge enthalten sein. Wenn Sie dies feststellen, gilt es, dem Finanzamt formlos auf einem besonderen Blatt - mit entsprechender Begründung - den richtigen Bruttolohn mitteilen.

Es könnte auch z. B. fälschlicherweise ein nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn im Bruttolohn enthalten sein, wie z. B. Mahlzeiten im Betrieb, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Verpflegungsmehraufwendungen. Die Besteuerung dieser Lohnbestandteile ist durch die Pauschalsteuer abgegolten.

Dies gilt auch für:

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal erhoben werden, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (0,30 € je Entfernungs-km). Die pauschal besteuerten Beträge dürfen nicht im bescheinigten Bruttolohn enthalten sein.
  • Werbung an Arbeitnehmer-Kfz Zahlungen in Höhe von monatlich einheitlich 21,00 EUR des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an deren privaten Fahrzeugen - auf den Nummernschildträgern - sind Arbeitslohn (FG Münster Urteil vom 14.02.2020 - 14 K 2450/18 L)

Ergänzende Angaben

Machen Sie dazu "Ergänzende Angaben" in einem Beiblatt, auf die Sie außerdem im Hauptvordruck Zeile 38 zusätzlich hinweisen sollten.