Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.6.1 Bewertungsabschlag Zeile 6

Anlage N

Für die  Bewertung der Sachbezüge hat der Gesetzgeber eine strikte Regelung getroffen:

Sachbezüge sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort abzüglich 4 % zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat im Rahmen eines internen Firmenwettbewerbs ein Fernsehgerät gewonnen. Der Arbeitgeber hat das Gerät für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.785 € angeschafft.

Das gleiche Gerät wird bei einem  ortsansässigen Einzelhändler für 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer angeboten.

Der geldwerte Vorteil richtet sich nicht nach den Kosten des Arbeitgebers. Vielmehr ist maßgebend, was der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, wenn er das Gerät am Abgabeort kaufen würde. Somit beträgt der geldwerte Vorteil 2.000 €.

Bei dem Gewinn im Wert von 2.000 € handelt es sich um Arbeitslohn, weil er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Dieser Arbeitslohn wird dem Tariflohn des A - nach Abzug eines Sicherheitsabschlages von 4 % - hinzugerechnet. Steuerpflichtig sind (2.000 € minus 4 % =) 1.920 €.

  • Ausnahmeregelungen:

a)  Ansatz von Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG)

b)  Private Nutzung eines Firmenwagens (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG)

c)  Besteuerung von Geschenken

---  Pauschalsteuer auf Geschenke (§ 37b Abs. 1 EStG)

--- Geringfügigkeiten / beruflicher Anlass, 50 €-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

--- Aufmerksamkeiten / persönlicher Anlass, 60 €-Grenze  (R 19.6 LStR)

Tipp Lieber Sachbezüge als Geldbezüge

Sachbezüge werden der Einfachheit nicht mit ihrem tatsächlichen Wert besteuert. Für den Betriebsrat bietet sich hier ein verdienstvolles Betätigungsfeld an, Sachbezüge besonders in die Lohnverhandlungen einzubeziehen.

♦   Steuerfreie Sachbezüge

Die Sachbezüge sind in bestimmten Fällen teilweise oder in voller Höhe steuerfrei. Die meisten Regelungen dazu finden sich in § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen), aber auch in § 8 Abs. 2 Satz 8 und 11 EStG (Kleinbetragsregelungen / 60 €-Grenze und 50 €-Grenze / vormals 44 €-Grenze).

Steuerfrei sind z. B. auch

  • Leistungen aus der Krankenversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)
  • Überlassung von typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
  • Einrichtung von betrieblichen Kita-Plätzen (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG)
  • Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen im Betrieb (§ 3 Nr. 46 EStG)