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2.1.2.1 Direktversicherung

Anlage N

Wichtig

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten einer seiner Arbeitnehmer abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene direkt bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 BetrAVG). Die Leistungen aus der Lebensversicherung werden in der Leistungsphase also nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Versicherer direkt an die Bezugsberechtigten ausbezahlt.

Auch wenn der Arbeitgeber von sich aus nichts in Sachen betrieblicher Altersversorgung tut, so können die Mitarbeiter vom Arbeitgeber verlangen, dass von deren künftigen Arbeitslohn bis zu 8 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung verwendet werden (§ 1a BetrAVG).

Dies bedeutet: Eine Direktversicherung muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern auf deren Wunsch anbieten.

⇒    Direktversicherung: Zusatzrente über den Betrieb

Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Arbeitslohn bis zu 8%  der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung verwendet wird (§ 1a BetrAVG). Der Betriebsrentenbeitrag fließt aus dem Bruttolohn und ist steuerfrei und frei von Sozialabgaben.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 % drauflegen. Mit dem Zuschuss des Arbeitgebers und einem günstigen Angebot des Versicherers  lässt sich eine gute Betriebsrente erzielen.

Und das kommt z. B. dabei heraus:

In den Vertrag für eine Direktversicherung werden pro Monat im Durchschnitt 100 € = 1.200 € im Jahr eingezahlt, von denen der Arbeitnehmer 87,00 € aus seinem Bruttolohn aufbringt. Der Arbeitgeber muss 15 % = 13.00 € zusätzlich leisten.  Somit fließen pro Monat 100.00 €in den Vertrag. Für diese Beiträge kann der bei Vertragsabschluss 26-jährige Arbeitnehmer ab seinem 67. Lebensjahr eine garantierte Zusatzrente in Höhe von gut 100 € pro Monat erwarten (Stand September 2022). Sein Bruttolohn mindert sich um 85.00 €, wodurch er Lohnsteuer und Sozialversicherung einspart.

⇒   Details zur Direktversicherung

♦   Geleistete Beiträge steuerfrei

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung als Rente vorgesehen ist (§ 82 Absatz 2 Satz 2 EStG), sind steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

♦   Erhaltene Leistungen steuerpflichtig

Die Besteuerung von Leistungen aus einer Direktversicherung in der Leistungsphase ist § 22 Nr. 5 EStG geregelt. Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Direktversicherung bestimmt sich danach, wie die Beitragsleistungen in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden.

Insgesamt sind 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Versicherungsleistungen, die auf steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG beruhen oder für die die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulage) gewährt wurde.

Sie unterliegen als sonstige Einkünfte in vollem Umfang der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).  Sind die Beitragsleistungen nicht staatlich gefördert worden, also entweder individuell oder pauschal besteuert worden, ist zwischen vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Direktversicherungen und Zusagen ab 2005 (Neuzusagen)  zu unterscheiden.

  • Direktversicherungen bis 2004 (Altzusagen), die auf nicht gefördertem Kapital beruhen.

Beinhaltet der Altvertrag die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente, unterliegen die monatlichen Leistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG.)

Erfolgt eine Kapitalauszahlung, bleibt die gesamte Versicherungsleistung (inkl. der aufgelaufenen Zinsen) steuerfrei, wenn die Voraussetzungen (insbesondere die 12-jährige Laufzeit) des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). Ansonsten sind die in der Kapitalzahlung enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerpflichtige sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG, somit voll steuerpflichtig.

  • Neuverträge ab 2005 (Neuzusagen), die auf nicht gefördertem Kapital beruhen.

Rentenleistungen aus Direktversicherung, die auf einem ab 1.1.2005 abgeschlossenen Vertrag beruhen, sind als sonstige Einkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, falls eine lebenslange Leibrente i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG n. F. vorliegt (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG) vorliegt. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn 2005 50 % und steigt pro Jahr um 2 % bzw. ab 2020 um 1 % jährlich an, sodass ab 2040 die volle nachgelagerte Besteuerung erreicht wird.

Bei anderen Rentenversicherungen erfolgt eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) bb) EStG).

Bei Kapitalauszahlungen aus Neuverträgen sind die darin enthaltenen Erträge (rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen) als sonstige Einkünfte in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer mindestens 12-jährigen Laufzeit, sind die Zinserträge nur zur Hälfte als steuerpflichtige sonstige Einkünfte anzusetzen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

♦   Pauschalierung der Beiträge in eine Direktversicherung

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer Direktversicherung bis 1.752 € im Kalenderjahr mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben (§ 40b EStG).

Beispiel:

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses jährliche Beiträge von 2.400 € in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Höchstgrenze von 1.752 € hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen. Eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die gleichzeitig mögliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG liegt vor. Die in 2022 gezahlten Direktversicherungsbeiträge i. H. v. 2.400 € werden im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze von 1.752 € mit 20 % pauschal versteuert. Der übersteigende Betrag von 648 € kann darüber hinaus im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei bleiben.

♦   Anbieterbescheinigung bei erstmaliger Auszahlung

Leistungen aus einer Direktversicherung, die teilweise auf nicht geförderten und teilweise steuerfreien bzw. alterszulageberechtigten Beiträgen beruhen, sind für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen. Das Versicherungsunternehmen ist deswegen gesetzlich verpflichtet (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG), beim erstmaligen Bezug sowie bei jeder Änderung von Leistungen dem Steuerpflichtigen die Höhe sowie die Aufteilung in nicht geförderten und staatlich geförderten Teil auf amtlichem Vordruck zu bescheinigen (BMF, Schreiben v. 14.8.2014, IV C 3 – S 2257 – b/07/10002, BStBl 2014 I S. 1168).