Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

7.0.9 Zeile 5 Geldwerte Extras aushandeln

Anlage N

Wenn Arbeitgeber auf die Frage nach einer Lohnerhöhung zurückhaltend reagieren, sind sie vielleicht für eine Alternative aufgeschlossen:

  • Geldwerte Extras als Sachbezüge zum Gehalt

Sachbezüge werden gegenüber Geldleistungen steuerlich günstig bewertet und somit niedrig besteuert, sie sind auch für den Arbeitgeber attraktiv, denn er spart auf jeden Fall die Sozialversicherungsbeiträge, die er bei einer Gehaltserhöhung zur Hälfte hätte zahlen müssen. 

Dasselbe gilt für Extras, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden (§ 1 SvEV).

Hier die wichtigsten Sachbezüge: 

♦   Zuschüsse zu Fahrtkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel /  Jobticket

Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrscheine zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Einzel-, Mehrfach-, Monats-, oder Jahreskarten oder Ermäßigungskarten wie Bahncard 25, 50, 100) sind steuerfreier Sachlohn (§ 3 Nr. 15 EStG). Tickets im Nahverkehr können auch privat genutzt werden. ohne dass Lohn anfällt.

Beim Fernverkehr gilt die Steuerfreiheit nur i. H. des Preises für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte wird um den steuerfreien Betrag gekürzt.

Der Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den Wert des Jobtickets pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) versteuert wird.  Dann steht dem Arbeitnehmer indessen die Entfernungspauschale ungekürzt zu.

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♦    Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die zu keiner wesentlichen Bereicherung beim Arbeitnehmer führen, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Darunter fallen z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit) vom Arbeitgeber zugewendet werden, wie Getränke und Genussmittel zum unentgeltlichen Verzehr im Betrieb (R 19.6 LStR), im Einzelfall bis zu jeweils 60 €. Ist der Wert im Einzelfall höher als 60 €, ist die Zuwendung steuerpflichtig. 

In der Summe der steuerfreien Aufmerksamkeiten im Monat oder im Kalenderjahr besteht keine Obergrenze, nur die einzelne Zuwendung darf den Wert von 60 € nicht übersteigen. 

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♦   Geringfügigkeiten / 50 €-Freigrenze 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt Sachbezug steuerfrei, wenn er 50 € im Monat nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Stolpersteine sind z. B. die Überschreitungen der Freigrenze durch zusammengeballte Leistungen für mehrere Monate, einzubeziehende Nebenkosten und zunächst unerkannte weitere Sachleistungen. 

Bei der Anwendung der 50 €-Freigrenze ist zu beachten, dass der steuerliche Sachbezugsbegriff durch § 8 Abs. 1 Satz 2 eingeschränkt wird. Nicht zu den Sachbezügen gehören danach "zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten". In diesem Fall handelt es sich um Geldleistungen, die nicht begünstigt sind. Die Behandlung als Geldleistung gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch  nicht bei "Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen". Die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug hat zahlreiche Zweifelsfragen ausgelöst. Vor diesem Hintergrund der folgende Tipp: 

Ist der Sachbezug steuerpflichtig, kann er vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 15 %, 20 % oder 30 % versteuert werden (§§ 37b Abs. 2, 40 Abs. 2 EStG).

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♦   Gutscheine / 50 € - Freigrenze

Bei Gutscheinen und Geldkarten liegt Sachbezug vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Die Auszahlung des Gutscheins in bar muss (technisch) ausgeschlossen sein.

Dies bedeutet: Übergibt der Arbeitgeber Gutscheine, Guthaben-, Prepaid-, Tankkarten etc.  bleibt der Betrag steuerfrei, wenn er im Monat 50 € nicht übersteigt. Wird die Grenze von 50 € überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Ist der Gutschein steuerpflichtig, kann er vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 15 %, 20 % oder 30 % versteuert werden (§§ 37b Abs. 2, 40 Abs. 2 EStG).

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber jeden Monat einen Gutschein für ein regionales Einkaufszentrum im Wert von 50 €. Der Arbeitnehmer kann die Karte in den verschiedenen Geschäften des Einkaufszentrums oder im Internetshop der jeweiligen Geschäfte einlösen. Eine Barauszahlung ist technisch ausgeschlossen. Bei dem Gutschein handelt sich um einen Sachbezug, der im Rahmen der 50 € - Grenze steuerfrei ist.

Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer erhält monatlich einen Tankgutschein im Wert von 50 € für eine bestimmte Tankstelle oder Mineralölgesellschaft. Bei dem Tankgutschein handelt sich um einen Sachbezug, der im Rahmen der 50 € - Grenze steuerfrei ist.

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♦   Mahlzeiten vom Arbeitgeber

Essensmarken für Mahlzeiten im Betrieb / in der Kantine (Essensgutscheine, Restaurantschecks und Zuschüsse) sind Sachbezüge. Das gilt für Kantinenmahlzeiten ebenso wie für Mahlzeiten in einer Gaststätte.

Die Mahlzeiten - Frühstück, Mittag- oder Abendessen -, sind mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu bewerten, wenn der Wert der einzelnen Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Der Sachbezug in Höhe der Sachbezugswerte kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dies gilt auch für opulente Mahlzeiten im Wert von mehr als 60 €. 

Stellt der Arbeitgeber indessen unbelegte Backwaren wie Brötchen (ohne Aufstrich oder Belag) oder Rosinenbrot mit Heißgetränken bereit, sind das keine Mahlzeiten, sondern nicht zu versteuernde Aufmerksamkeiten (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 36/17, BFH/NV 2019 S. 1295).

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♦   Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den vom Spitzenverband der Krankenkassen nach § 20 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen oder Maßnahmen zur Prävention, die nach § 20 SGB V zertifiziert sind, sind diese  Maßnahmen steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Gesundheitsförderung ist auf 600 € im Kalenderjahr begrenzt.

Begünstigt sind Präventionskurse oder Fördermaßnahmen bei körperlichen Belastungen (Massagen, Rückengymnastik), psychosoziale Belastungen (Stressbewältigung) oder Suchtmittelprävention.

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG fallen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart, Massagen, physiotherapeutische Behandlungen sowie Leistungen zur körperlichen Fitness. Aber auch hier gilt die monatliche Steuerfreiheit bis 50 € des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (BFH, Urteil v. 7.7.2020 VI R 14/18, BFH/NV 2021 S. 374). Der monatliche Zuschuss des Arbeitgebers für den Vereinsbeitrag in einem Sportverein ist steuerfrei. 

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♦   Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber

Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kindergrippen, bei Tagesmüttern oder Ganztagspflegestellen steuerfrei. Nicht steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers, wenn die Betreuung im eigenen Haushalt des Arbeitnehmers erfolgt, z. B. durch eine Haushaltshilfe. 

Zu den begünstigten Leistungen gehören die Kosten für Unterbringung des Kindes einschließlich Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung, nicht jedoch Unterricht oder Fahrtkosten zum Kindergarten. Bei schwerbehinderten Kindern sind die Leistungen des Arbeitgebers auch dann steuerfrei, wenn eine Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (§ 3 Nr. 34a EStG).

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♦   Weiterbildung durch den Arbeitgeber

Maßnahmen zur Weiterbildung der Arbeitnehmer sind steuerfrei, da dies im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (§ 3 Nr. 19 EStG). Dazu gehören z. B. Kurse, in denen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, auch wenn sie über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen und bei denen die Bundesagentur für Arbeit (teilweise) Kosten übernimmt. Begünstigt sind auch Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers dienen und seine berufliche Kompetenz fortentwickeln (z. B. Sprach- oder Computerkurse, Studienzuschüsse). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Weiterbildung einen Belohnungscharakter hat.

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♦   Private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten

Steuerfrei ist die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten In den folgenden vier Fällen sind die geldwerten Vorteile durch die Überlassung betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG):

Begünstigt sind Geräte  wie Smartphones, Handys, PC, Notebook, Netbook, Tablet und Zubehör (Monitor, Scanner, Drucker, Beamer); nicht begünstigt sind iPod, MP3-Player, E-Book-Reader, Digitalkameras. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Geräte dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber leihweise überlassen wird und nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen.

Steuerfrei ist auch die Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch im Betrieb einsetzt, ferner Dienstleistungen zu den genannten Punkten (z. B. Installation, Gebrauch, technische Hilfestellung, Reparatur, Service).

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♦   Rabatt auf Waren und Dienstleistungen / Rabattfreibetrag

Erhält der Arbeitnehmer beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber einen Rabatt ein, liegt in Höhe des Rabatts steuerpflichtiger Sachbezug vor in Höhe der Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem ortsüblichen Preis (BFH Urteil v. 26.7.2012 - VI R 30/09).  Der ortsübliche Preis wird um 4 % gemindert. Zusätzlich wird ein Freibetrag von 1.080 €  abgezogen (§ 8 Abs. 3 EStG).

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♦   Firmenwagen

Hat der Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat und/oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf, ist diese Nutzung als Sachlohn zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Ist eine Privatnutzung vertraglich erlaubt, muss dafür grundsätzlich ein geldwerter Vorteil versteuert werden (BFH Urteil v. 21.3.2013 - VI R 31/10), es sei denn, der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch und weist darin nach, dass tatsächlich keine private Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.

Ist die private Nutzung des Firmenwagens im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten, ist kein Nutzungswert zu versteuern, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Einhaltung der Vereinbarung überwacht oder nicht (BFH Urteil v. 18.4.2013 - VI R 23/12).

Beispiel 1: Der Listenpreis des Firmenwagens beträgt 60.000 €, der Wert für die private Nutzung somit  (12 Monate x 1 % von 60.000 € =) 7.200 € jährlich. Bei einer Entfernungspauschale von (0.35 € x 20 km x 230 Tage =) 1.610 € sind (7.200 € - 1.610 € =) 5.590 € zu versteuern.

Beispiel 2: Der Listenpreis des Firmenwagens beträgt 15.000 €, der Wert für die private Nutzung somit  (12 Monate x 1 % von 15.000 € =) 1.800 € jährlich. Bei einer Entfernungspauschale von (0.35 € x 20 km x 230 Tage =) 1.610 € sind (1.800 € - 1.610 € =) 190 € zu versteuern. 

Beispiel 3: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen  Firmenwagen und nutzt in Absprache mit dem Arbeitgeber für Dienstreisen sein Privatfahrzeug. Der Arbeitgeber kann für Dienstreisen 0.30 € je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Das sind bei 30.000 Kilometer (30.000 km x 0.30 € =) 9.000 € jährlich.