Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerpflichtiger Arbeitslohn > 2.3.0 Eintrittskarten für Sportveranstaltungen / Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Eintrittskarten / Sportveranstaltungen
Karten zum Besuch von Sportveranstaltungen (z. B. Bundesliga-Fußballspielen etc.), die der Arbeitgeber beschafft, führen bei den begünstigten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der indessen mit 30 % pauschal besteuert werden kann (§ 37b EStG).
Nach § 37b Abs. 1 EStG können Arbeitgeber die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (FG Bremen, Urteil vom 21.9.2017 - 1 K 20/17).