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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Bezüge aus einer Direktversicherung sind kein Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). Entsprechendes gilt für Bezüge aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds. Hier liegt bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung durch Entgeltumwandlung oder durch Leistungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung jeweils Arbeitslohn vor, da der Arbeitnehmer gegenüber der Versorgungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf Versorgung erwirbt. Die Beiträge sind jedoch nach § 3 Nr. 63 EStG zum Teil steuerfrei.
Ob die Auszahlungen aus diesen Versorgungsformen als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG voll oder nur anteilig besteuert werden, hängt insbesondere von der Behandlung in der Ansparphase ab.
Rentenleistungen aus einer Direktversicherung, die auf einem ab 1.1.2005 abgeschlossenen Vertrag beruhen, sind als sonstige Einkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, (§ 22 Nr. 5 Satz 2 i V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa EStG) vorliegt. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn 2005 50 % und steigt pro Jahr um 2 % bzw. ab 2020 um 1 % jährlich an.