Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 LStDV).
Anlage N
- Zum Arbeitslohn gehören auch
- Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (Handgeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrages;
- Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis (staatliche und betriebliche Versorgungsbezüge / Pensionen) , unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
- Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).
- Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
- Abfindungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
- besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall (können indessen ganz oder teilweise steuerfrei sein);
- besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
- Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden wie Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw. (R 19.3 LStR);
- Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, der aufgrund des § 7 Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss;
- pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie 16 € im Monat übersteigen Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (R 19.3 LStR).
- Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
- Nicht zum Arbeitslohn gehören
- der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
- Sehhilfen für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz,
- übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (Freibetrag 110 €); auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,
- übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt (Freibetrag 110 €), auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,