Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 A r b e i t s l o h n A l l g e m e i n Zeile 4-29

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 LStDV).

Anlage N 

  • Zum Arbeitslohn gehören auch
  1.    Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (Handgeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrages;
  2.    Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis (staatliche und betriebliche Versorgungsbezüge / Pensionen)  , unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
  3.    Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).
  4.    Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
  5.    Abfindungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses; 
  6.    besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall (können indessen ganz oder teilweise steuerfrei sein);
  7.    besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
  8.    Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden wie Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw. (R 19.3 LStR);
  9.    Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, der aufgrund des § 7 Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss;
  10.   pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie 16 € im Monat übersteigen Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (R 19.3 LStR).
  1.    Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
  • Nicht zum Arbeitslohn gehören
  1. der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
  2. Sehhilfen für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz,
  3. übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (Freibetrag 110 €); auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,
  4. übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt (Freibetrag 110 €), auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,