Anlage N
Alle wesentlichen Angaben zum Arbeitslohn können Sie von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung direkt übernehmen.
♦ Ausfüllen entfällt bei eDaten
Daten für die mit e
gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen.
Möchten Sie indessen von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Das Ausfüllen der Anlage N kann somit entfallen, wenn:
- die Daten elektronisch übermittelt wurden und
- in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
- die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.
♦ Bescheinigten Arbeitslohn prüfen
In der Lohnsteuerbescheinigung darf nur der steuerpflichtige Arbeitslohn bescheinigt sein. Daher sollte jeder prüfen, ob in dem bescheinigten Lohn steuerfreie Einnahmen enthalten sind und wenn ja, dies dem Finanzamt auf einem besonderen Blatt mitteilen.
Pauschal besteuerte Löhne dürfen nicht im steuerpflichtigen Arbeitslohn enthalten sein.
♦ So füllen Sie den Vordruck aus
- Weiße Felder: Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus.
- Gesonderte Aufstellung: Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung.
- Nur volle € - Beträge: Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein.
- Auf- oder abrunden: Es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
- Belege: Reichen Sie die Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung bitte nur ein, wenn in den Vordrucken und / oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert wer den (Belegvorhaltepflicht). Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER ( www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich. Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform über mitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.
- Belegvorhaltepflicht: Ihr Steuerbescheid soll nicht Ihnen, sondern einer an deren Person zugesandt werden? Dann nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a der Abgabenordnung). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER ( www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich. Empfang Ihres Steuerbescheids Sofern Sie eine gesonderte Empfangsvollmacht in Papierform zu Ihrer Steuererklärung erteilen möchten, dann reichen Sie bitte diese Empfangsvollmacht ein und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1“ ein.
Hinweise zur Arbeit mit dem Helfer in Steuersachen
H E L F E R I N S T E U E R S A C H E N enthält genaue Anweisungen zum Ausfüllen der Vordrucke, ob per Hand oder am Bildschirm. Während Sie am Bildschirm einen Vordruck ausfüllen, können Sie - einen Click mit der Maustaste entfernt - im HELFER IN STEUERSACHEN nachlesen, was Sie zu der jeweiligen Vordruckzeile wissen müssen.