Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Arbeitslohn, Aufwandsentschädigungen, Übungsleiter-Freibetrag

Anlage N

Einleitung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder Menschen sind bis zum Betrag von insgesamt von 3.000 € jährlich steuerfrei. Die Tätigkeit muss im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden (§ 3 Nr. 26 EStG).

♦   Aufwandsentschädigungen, Übungsleiter-Freibetrag

Tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen in Zeile 22 ein, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten haben, z. B.

  • aus öffentlichen Kassen,
  • als mit der Übungsleitung im Nebenberuf, mit der Ausbildung, Erziehung, Betreuung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraute Person (Übungsleiterfreibetrag),
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • für die nebenberufliche Pflege alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder
    für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Übersteigen diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie bitte nur den tatsächlichen steuerfreien Teil ein. Der übersteigende Betrag ist in Zeile 21 zu erklären.

Die Eintragung ist nur erforderlich, wenn der Betrag nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde und soweit er nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist.

Anlage N

Die dazugehörenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 30 bis 80 und 85 der Anlage N und / oder in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ein.