Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit

Anlage N

Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen

  • nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder
  • nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) steuerfrei sein.

Der steuerfreie Arbeitslohn wirkt sich auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt).

Progressionsvorbehalt bedeutet: Dem zu versteuernden Einkommen werden steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Steuersatz wird auf das - steuerpflichtige - zu versteuernde Einkommen angewendet. Die Berechnung wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt.

Bitte fügen Sie für jeden Staat und jede Person eine eigene Anlage N-AUS bei, um die in den Zeilen 24 bis 26 einzutragenden Beträge korrekt zu ermitteln.