Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 A r b e i t s l o h n > 2.0.2 Zeile 4 - 29 Laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge trennen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Bei laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist der Zeitpunkt der Besteuerung (Zufluss) unterschiedlich geregelt. Dazu gut zu wissen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören zu den sog. Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei diesen Einkünften sind die Einnahmen grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind (Zuflussprinzip / § 11 EStG).
♦ Ausnahmeregelung für laufenden Arbeitslohn
Allerdings besteht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine andere Regelung. Soweit es sich um laufenden Arbeitslohn handelt und das ist meistens der Fall, gilt dieser in dem Jahr als zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG). Laufender Arbeitslohn gilt also unabhängig davon, wann er ausbezahlt worden ist, immer am Ende des Lohnzahlungszeitraums, z. B. eines Monats, als vereinnahmt (zugeflossen).
Arbeitslohn kann aber auch aus sonstigen Bezügen bestehen. Soweit der Arbeitslohn aus sonstigen Bezügen besteht, gilt für diese das Zuflussprinzip.
Sonstige Bezüge sind alle Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, insbesondere solche, die als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden, aber auch Urlaubsbeihilfen, Jubiläumsgelder, Tantiemen oder Lohn für gesammelte Überstunden. (§ 39b Abs. 3 EStG).
Die wohl häufigste und auch bekannteste Form sonstiger Bezüge sind Einmalzahlungen z. B. als Abfindungen,
Steuertipp
Der Arbeitnehmer scheidet zum 30.11. aus dem Betrieb aus und erhält als Dank für geleistete Dienste eine einmalige Abfindung in Höhe von 50.000 €. Weil seine Einkünfte im Folgejahr wesentlich geringer ausfallen werden, vereinbart er mit seinem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst zum 15. Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.
Die Abfindung ist erst im Folgejahr zu versteuern, weil für Abfindungen das Jahr des Zuflusses gilt und nicht der Lohnzahlungszeitraum.