Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Der steuerpflichtige Jahres-Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Der Arbeitgeber hat die Daten zum Arbeitslohn bis Ende Februar des Folgejahres den Finanzbehörden zu übermitteln (eDaten). Die entsprechenden Zeilen müssen daher nicht ausgefüllt werden, da Angaben dazu dem Finanzamt bereits vorliegen.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 19 EStG, § 2 LStDV).
Insbesondere:
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; als Vorteile gelten Sachbezüge / Leistungen, die nicht in Geld bestehen.
- Versorgungsbezüge, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.
♦ Zum Arbeitslohn gehören auch
- Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis (Handgeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrages;i
- Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis (staatliche und betriebliche Versorgungsbezüge / Pensionen), unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
- Sachbezüge. Das sind Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Form von Geld erbracht werden, sondern in Form von Gütern oder Dienstleistungen.
- Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).
- Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
- Abfindungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
- Zuschüsse im Krankheitsfall (können indessen ganz oder teilweise steuerfrei sein);
- besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit;
- Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden wie Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw. (R 19.3 LStR);
- Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, der aufgrund des § 7 Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss;
- pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie 16 € im Monat übersteigen Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (R 19.3 LStR).
- Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
- Nicht zum Arbeitslohn gehören
- der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel,
- Sehhilfen für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz,
- übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (Freibetrag 110 €); auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen,
- übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt (Freibetrag 110 €), auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 € sind in die 110-€-Grenze einzubeziehen.
♦ Arbeitslohn für mehrere Jahre
Für Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie für Entschädigungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in die Zeilen 82 und / oder 83 ein.
♦ Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende wird als Versorgungsbezug besteuert. Haben Sie die Energiepreispauschale von Ihrem Arbeitgeber erst im Jahr 2024 erhalten, ist diese in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten. Die entsprechenden Daten werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen die Energiepreispauschale nicht in die Anlage N eintragen.