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Arbeitslohn, Kleinbeträge, Aufmerksamkeiten, 60 € -Grenze

Anlage N

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise gewährt werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten dieser Art sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Eines beruflichen Anlasses bedarf es nicht. Geldzuwendungen gehören indessen stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 LStR). 

Allerdings darf der Wert des Geschenkes je Ereignis den Betrag von 60 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Die 60 €-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach im Jahr  in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu einem Geschenk nutzt. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht.

Dies bedeutet: Zuwendungen je Ereignis sind steuerfrei, unabhängig davon, wie oft der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis 60 € zukommen lässt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen erhalten aus besonderem Anlass (Geburtstag, Konfirmation usw.) als kleinere Aufmerksamkeit Blumen, Pralinen, Bücher usw. Diese Geschenke sind steuerfrei, sofern deren Wert im Einzelfall 60 € nicht übersteigt.

Grenzbetrag überschritten: Aufmerksamkeiten im Einzelfall im Wert von mehr als 60 € sind lohnsteuerpflichtig. Getränke und Genussmittel vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit 

Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten bis 60 € gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

Praktischer Fall

Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer A, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 50 €. Außerdem nimmt Arbeitnehmer A im März an einer Arbeitsbesprechung teil, an der Speisen und Getränke je Teilnehmer von 40 € serviert werden. Ferner erhält Arbeitnehmer A im März einen Tankgutschein über 50 €.

Alle diese im März gewährten Zuwendungen sind nicht zu besteuern.

Die Zigarren und das Arbeitsessen bleiben als Aufmerksamkeiten im persönlichen Bereich von jeweils bis 60 € außer Betracht. Der Tankgutschein ist zwar in der Arbeitsleistung begründet, gehört aber nicht zum Arbeitslohn, weil unterhalb der 50 €-Freigrenze  pro Monat liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).