Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.2.0 Zeile 5 Geldstrafen / Bußgelder / Verwarnungsgelder

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Ein Abzug bei der Steuer würde ansonsten das Strafmaß verändern. 

  • Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder

Übernimmt der Arbeitgeber ein im Zusammenhang mit der Berufsausübung verhängtes Bußgeld für den Arbeitnehmer, ist der übernommene Betrag als Arbeitslohn steuerpflichtig (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12).

Dabei wird unterschieden, ob es sich z. B. bei Paketzustellern um die Verletzung des Halteverbots handelt oder um andere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, z. B. Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten. 

-    Bußgelder bei Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten

Hier handelt es sich um ein rechtswidriges Verhalten des Fahrers. Wird das verhängte Bußgeld vom Arbeitgeber übernommen, ist das übernommene Bußgeld als Arbeitslohn steuerpflichtig.

-   Bußgelder bei Parkverstößen

Übernommene Bußgelder wegen Verstoß gegen ein Park- oder Halteverbot sind indessen kein Arbeitslohn. Sie entstehen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, durch Parkverstöße die Unternehmensziele zu erreichen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021- 1 K 2470/14 L). Dies komme darin zum Ausdruck, dass die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bislang nie in Regress genommen hätten, wenn ihnen als Halter der Fahrzeuge Bußgelder wegen Falschparkens durch seine Arbeitnehmer entstanden seien. Die Fahrer durften also darauf vertrauen, das von ihnen kein Schadensersatz durch den Arbeitgeber für Bußgelder aus Halteverstößen abverlangt wird.