Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Sachbezüge / Kost und Logis / Amtliche Sachbezugswerte

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Neben Barbezügen sind auch Sachbezüge steuerpflichtig. Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 2 EStG).

Verschiedene Steuervergünstigungen werden nur für Sachbezüge gewährt, nicht für Geldleistungen. Dazu gehören die 50 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und die 60 € - Grenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR). 

Die Abgrenzung  zwischen Geldleistungen und Sachbezügen hat große praktische Bedeutung, weil  Sachbezüge im Allgemeinen steuerlich günstig bewertet und somit niedrig besteuert werden.

Sachbezüge können sein:

Freie Unterkunft Freie Verpflegung Private Nutzung eines Firmenwagens
Eintrittskarten / VIP-Loge Benzingutscheine  
Kleidung Warengutscheine  
Gruppenversicherung Zinsvorteile aus ArbG-Darlehn  

Sachbezüge sind auch

  • Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies bedeutet: Die Gutscheine dürfen zwar einen Geldbetrag ausweisen, berechtigen  aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen (ohne Barauszahlungsfunktion).
  • Gewährung von Zusatz-Kranken-, Krankengeld- und Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Gruppen-Versicherung durch den Arbeitgeber (BFH Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16)
  • Gewährung von freiwilligem Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber (BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 9/05)
  • Gewährung von Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten
  • Prepaid-Geldkarten (ohne Barauszahlungsfunktion), die bei verschiedenen Akzeptanzstellen eines Verbundes eingelöst werden können
  • Karten für ein beschränktes Warensortiment , z. B. Tankgutscheine, Kino-Gutscheine.
  • Private Nutzung eines Firmenwagens

Auch die private Nutzung eines Firmenwagens ist steuerpflichtiger Sachbezug. Der Nutzungswert  beträgt pro Monat 1 % des Fahrzeuglistenpreises einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).Wahlweise: Anteil der Kosten für Privatfahrten unter Führung eines Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). 

♦   Tipp: Als günstig besteuerte Sachbezüge gelten:  

  1. Unterkunft und Verpflegung, bewertet nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung / SvEV bewertet. Dies kann zu einer beträchtlichen Minderung der Abgabenlast führen. Nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich aus § 8 der Sachbezugsverordnung ergibt, ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
  2. Anwendung der 50 €-Freigrenze für Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
  3. Anwendung der 60 €-Grenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR),
  4. Pauschalierung von Sachbezügen jeglicher Art nach § 37b EStG mit 30 % 
  5.  Pauschalierung von Sachbezügen nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % oder 15 % (z. B. Mahlzeiten im Betrieb).  

Außerdem wichtig: Sachbezüge, z. B. der Wert eine Tankkarte,  werden nicht auf Werbungskosten / Entfernungspauschale angerechnet.

♦   Die wichtigsten Bewertungsregeln für Sachbezüge

  1. Allgemeine Bewertungsregel: Generell gilt für die Bewertung von Sachbezügen die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Als üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Dabei ist ein Sicherheitsabschlag von 4 % zulässig, entsprechend § 8 Abs. 3 EStG  (BFH, Urteil v. 7.7.2020, VI R 14/18, sowie BMF, Schreiben v. 11.2.2021, BStBl 2021 I S. 311).

Beispiel:

Arbeitnehmer A hat im Rahmen eines internen Firmenwettbewerbs ein Fernsehgerät gewonnen. Der Arbeitgeber hat das Gerät für 1.500 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 1.785 € angeschafft.

Das gleiche Gerät wird bei einem  ortsansässigen Einzelhändler für 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer angeboten.

Der geldwerte Vorteil richtet sich nicht nach den Kosten des Arbeitgebers. Vielmehr ist maßgebend, was der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, wenn er das Gerät am Abgabeort kaufen würde. Somit beträgt der geldwerte Vorteil 2.000 €.

Bei dem Gewinn im Wert von 2.000 € handelt es sich um Arbeitslohn, weil er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Dieser Arbeitslohn wird dem Tariflohn des A - nach Abzug eines Sicherheitsabschlages von 4 % - hinzugerechnet. Steuerpflichtig sind (2.000 € minus 4 % =) 1.920 €.

  • Ausnahmeregelungen:

a)  Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung / Kost und Logis (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG)

b)  Private Nutzung eines Firmenwagens (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG)

c)  Besteuerung von Geschenken des Arbeitgebers

---  Pauschalsteuer auf Geschenke (§ 37b Abs. 1 EStG)

--- Geringfügigkeiten aus beruflichem Anlass, 50 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

--- Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass, 60 €-Grenze  (R 19.6 LStR) 

♦   Amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung:

Für die Bewertung von Unterkunft und Verpflegung ist die sog. Sachbezugsverordnung anzuwenden. 

  • Verpflegung / Mahlzeiten im Betrieb

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV - zu bewerten. Für jede Kantinenmahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert der Mahlzeit wie folgt bemessen

Sachbezugswerte für Verpflegung 2023:

Frühstück Mittagessen Abendessen Zusammen
Monatlich 60.00 € Monatlich 114.00 € Monatlich 114.00 € 288.00 €
Täglich 2.00 € Täglich 3.80 € Täglich 3.80 € 9.60 €

Die Werte schließen Nachtisch und eine Tasse Kaffee mit ein. Müssen Sie in der Kantine selbst in die Tasche greifen, ist bei einem Preis in Höhe der Sachbezugswerte nichts zu versteuern.  

Hinweis: Großbuchstabe M = Mahlzeit

Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde (§ 41b Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 EStG). Die für Dienstreisen geltende Verpflegungspauschale wird entsprechend gekürzt.

? Verpflegungspauschale: Begriff eingeben und Suchen

Tipp Auf Firmenkosten auswärts fürstlich tafeln

Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Absatz 2 Satz 8 EStG / R 8.1 Abs. 8 LStR). Der Arbeitnehmer zahlt z. B. im Restaurant mit einer Bankkarte der Firma oder ihm werden abgerechnete Verpflegungskosten erstattet.

Übliche Mahlzeiten werden nicht erfasst, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Verpflegungspauschale wird nach den Reisekosten-Regelungen entsprechend gekürzt (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 67).

? Reisekosten: Begriff eingeben und Suchen

Tipp Steuerfreie Zwischenmahlzeiten

Zwischenmahlzeiten (Nachmittagskaffee mit Kuchen) sind nicht steuerpflichtig. Sie gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug (Wasser, Tee, Kaffee, Cola), die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Sie sind steuerfrei, weil sie im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Dazu kann auch Gebäck gehören.

Tipp Frühstück ohne Wurst und Käse ist steuerfrei

Spendiert Ihr Chef Ihnen morgens nur trockene Brötchen, handelt es sich um nicht um steuerpflichtigen Sachbezug, . Also ohne Aufstrich / Wurst- oder Käsescheibe, auch trockene Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). Dann handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

♦   Unterkunft oder Wohnung

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft oder Wohnung ist als Sachbezug steuerpflichtig. 

  • Sachbezugswerte für eine Unterkunft 2023

Eine Unterkunft verfügt nicht über die Merkmale einer Wohnung. 

Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 265 € festgesetzt. Der Wert der Unterkunft vermindert sich

  1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
  2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
  3. bei der Belegung
  4. mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
  5. mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
  6. mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
  • Sachbezugswerte für eine Wohnung 2023

Für eine Wohnung ist der steuerpflichtige Sachbezug höher anzusetzen als für eine - schlichte - Unterkunft. 

Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Diese Räume müssen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 qm aufweisen (§ 249 Abs. 10 BewG).

Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,66 € je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 € je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

♦   Aufmerksamkeiten und 50 €-Freigrenze werden nicht erfasst 

Beide sind steuerfrei, aber in unterschiedlicher Höhe und können nebeneinander gewährt werden.

  • Aufmerksamkeiten bis 60 € steuerfrei

Einzelne Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers aus persönlichem Anlass gegenüber seinen Arbeitnehmern sind bis zu einer Freigrenze von 60 € steuerfrei. Jede einzelne Aufmerksamkeit ist steuerfrei, unabhängig von der Anzahl im Monat.  Freigrenze bedeutet: Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern (R 19.6 LStR).

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Das sind Sachleistungen von jeweils bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn sie gering sind.

Inventur / Besprechungen

Dasselbe gilt für Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. Inventur oder während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, zukommen lässt. Diese Zuwendungen sind steuerfrei, weil sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs geleistet werden, wenn deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.6 LStR).

  • 50 €-Freigrenze

Sachzuwendungen bis 50 € pro Monat (Wert ab 1.1.2022) steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Hier tut sich ein weites Feld auf:

Im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten ist für Sachbezüge im Rahmen der 50 €-Freigrenze im Monat kein besonderer Anlass notwendig. 

Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.

♦   Amtliche Texte Geldleistung oder Sachbezüge

BMF-Schreiben  vom 13.4.2021, IV C 5 – S 2334 /19 / 10007 (Auszüge)

Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören” nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rdnr. 20 und 21).

Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Die 50-Euro-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.