Helfer in Steuersachen

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7.2.1 Zeile 5 Firmenwagen: Nutzungswert begrenzen

Anlage N

Der prozentuale Nutzungswert darf die absetzbaren Betriebsausgaben / Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht überschreiten (Kostendeckelung).

Die Prozent-Methode erlaubt es somit, den Nutzungswert auf die durch das Fahrzeug entstandenen Kosten zu begrenzen (Kostendeckelung). Dabei wird auf Antrag der geldwerte Vorteil durch die private Kfz-Nutzung, durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten – bei doppelter Haushaltsführung - auf die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten beschränkt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Beispiel: Abgeschriebener Dienstwagen

Sie nutzen einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 40.050 € brutto für Privatfahrten und für 230 Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 20 km. Die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug belaufen sich auf 6.000 €. Die Gesamtkosten sind relativ niedrig, weil darin keine Abschreibung enthalten ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren ist bereits abgelaufen. 

Privater Nutzungswert (40.000 € x 12 %) 4.800 €
Fahrten - Betrieb (40.000 € x 0.36 % x 20 km : 100) 2.880 €
Gesamt 7.680 €
Gedeckelt auf die Gesamtkosten 6.000 €
Weniger zu versteuern 1.680 €

Aufgrund der Regelung zur  Kostendeckelung ist der Wert des privaten Nutzungsanteils auf 6.000 € begrenzt.

Zudem können Sie Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale von (230 Tage × 20 km × 0,30 €) 1.380 € geltend machen.

Der Nachweis der Gesamtkosten gelingt am besten, wenn der Arbeitgeber für jeden einzelnen Dienstwagen ein getrenntes Kostenkonto einrichtet. Die Buchhaltung muss für das Finanzamt die Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung zusammenstellen und das Ergebnis im Lohnkonto vermerken.